Das Amtsgericht Neu-Ulm hat am 25.4.2012 (Az: 8 C 84/12) entschieden, dass die REWE Touristik GmbH als Reiseveranstalterin und Inhaberin der Handelskette ITS-Reisen keinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz bzw. Entschädigung auf Grund eines von ihr erklärten Rücktritts vom Reisevertrag hat, teilt Rechtsanwältin Viola Lachenmann mit. Der Beklagte hatte sich zu einer Reise angemeldet und den Reisevertrag wieder storniert. Die Klägerin erklärte daher den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte vom Beklagten gemäß § 651 i BGB einen pauschalierten Schadenersatz bzw. eine Entschädigung und berief sich dabei auf auch auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), wonach sie gemäß Ziff. 2.1.1 berechtigt war für den Fall der Kündigung einen gemäß „Ziffer 5“ der ARB pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen, solange die Klägerin die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten habe.Das Amtsgericht Neu-Ulm hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine wirksame Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes vorliege, denn es fehle an einer klaren und eindeutigen Bestimmung gemäß § 309 Nr. 5 b BGB. Ziff. 2.1.1 der ARB enthalte nicht die nach § 309 Nr. 5 b BGB entsprechende Bestimmung, dass dem Reisenden der Nachweis eines geringeren Schadens offen stehe. Der Fall eines Rücktritts der Klägerin wegen Nichterfüllung einer Pflicht des Beklagten gemäß § 323 BGB sei in Ziffer 5 der ARB nicht ausdrücklich geregelt.
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