Das Thema alternative Zahlungsmittel taucht immer öfter in den Medien auf. Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei mzs Rechtsanwälte hat auf dieses Interesse schon vor einiger Zeit reagiert und informiert auf www.zag-recht.de über aufsichtsrechtliche Fragen in Sachen E-Geld. Die Verbraucherzentrale NRW macht aktuell auf Defizite der Amazon-Währung „Amazon Coins“ aufmerksam. In einer Pressemitteilung heißt es dazu:
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„Der Versandmulti tauscht für App-Käufe Euros seiner Kundschaft in Coins um. Sogar Rabatt gibt’s in der Wechselstube. Doch die Haus-Währung birgt auch Nachteile…Viele Apps gibt’s gratis, andere gegen einen geringen Obolus. Bezahlt werden sie meist per Kreditkarte, Bankeinzug und Mobilfunkrechnung. Oder neuerdings per Coin. So heißt die hauseigene Währung, die Versandhändler Amazon für seine Android-Welt kreiert hat. Um das Vertrauen der Kundschaft zu gewinnen, schüttet Amazon seine Münzen derzeit immer wieder mal für lau aus: beispielsweise beim Kauf seines Tablets Kindle Fire oder ausgewählter Gratis- und Kauf-Apps.“
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht sei gegen die „Amazon Coins“ nichts einzuwenden, so die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Barbara Dörner von mzs Rechtsanwälte. Bei den „Amazon Coins“ handele es sich nicht um E-Geld gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), denn die Coins werden als Zahlungsmittel ausschließlich von Amazon selbst akzeptiert. Daher gebe es keine Regulierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Aus der Nichtregulierung ergibt sich ein kleiner feiner Unterschied zum BaFin-regulierten E-Geld-Geschäft: „Amazon ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Coins in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen! Eine geringe Menge an Coins, mit der alleine kein Einkauf mehr getätigt werden kann, bleibt daher so lange wertlos, bis neue Coins hinzugekauft werden. Eine Kombination aus Coins und gesetzlichen Zahlungsmitteln ist derzeit nicht möglich. Im schlimmsten Fall verlieren die Coins bei einer Insolvenz von Amazon ihren Wert. Ein angemessenes Eigenkapital zur Erfüllung der Verpflichtungen muss, im Vergleich zu BaFin-regulierten E-Geld-Instituten, weder vorgehalten noch nachgewiesen werden“, so Dr. Dörner.
Die Düsseldorfer Experten empfehlen grundsätzlich, zunächst die Rahmenbedingungen einer privaten Währung zu prüfen. Vor allem seien Langlebigkeit sowie Vor- und Nachteile, welche hinsichtlich der „Amazon Coins“ nun von der Verbraucherzentrale NRW aufgezeigt wurden, vor Investitionen abzuklären.
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