Und wieder ein Gericht, dass der Nutzlosbranche nicht gefallen dürfte: Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass das Anklicken bestimmter Felder einer Homepage nicht automatisch einen Vertragschluss bedeutet und der Betreiber der Abo-Falle damit keinen Anspruch auf Bezahlung seiner „Leistungen“ hat (Urteil vom 21. Januar 2011, AZ 32 C 1742/10-48).
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Ein Internet-Benutzer hatte «Jetzt anmelden» angeklickt und seine persönlichen Daten eingegeben um an einem Gewinnspiel teil zu nehmen. Er übersah den in der rechten oberen Ecke der Seite angebrachten Hinweis auf einen zweijährigen Servicevertrag mit einem Beitrag von jährlich 96 Euro. Der Anbieter bestand auf Zahlung dieses Betrages und sendete Mahnungen und Inkassobescheide.
Das Gericht legte dar, dass zu einem gültigen Vertrag auch die Annahme durch den Kunden erforderlich ist. Ohne das Einverständnis des Internetusers könne es keinen gültigen Vertrag geben. Zwar habe das Opfer an dem Spiel teilnehmen wollen aber kein das zweijähriges Serviceabonnement abschließen wollen. Daher sei der Vertrag in diesem Einzelfall nicht zustande gekommen.