Die ärztliche Schweigepflicht stellt den zentralen Pfeiler des ärztlichen Selbstverständnisses dar. Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht wird nicht berufsrechtlich sanktioniert (§ 9 MBO), sondern auch durch § 203 StGB zusätzlich geschützt. Der Arzt vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich aller Umstände, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen. Die Krankenakten des Arztes dürfen bei Ermittlungen gegen den Patienten nicht beschlagnahmt werden.
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Allerdings darf sich der Arzt in schwerwiegenden Fällen oder bei Gefahren für die Allgemeinheit über die ärztliche Schweigepflicht hinwegsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient das Arztgeheimnis zur Durchführung oder Deckung von Straftaten missbraucht.
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist in § 8 MBO geregelt. Ärzte bedürfen zur Untersuchung und Behandlung eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Ziel der Eingriffsaufklärung ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, in Kenntnis der Notwendigkeit, des Gerades der Dringlichkeit sowie der Tragweite der ärztlichen Untersuchungs-/Behandlungsmaßnahmen eine aus ärztlicher Sicht vernünftige Entscheidung zu treffen.
Nur Patient kann ärztliche Schweigepflicht aufheben
Die Entscheidung kann in einer vollen oder teilweisen Einwilligung in den geplanten Eingriff bestehen, aber auch in dessen Ablehnung.
Selbst wenn die Entscheidung aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheinen mag, ist der Arzt in jedem Falle an die Entscheidung des Patienten gebunden.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann zu einer Haftung des Arztes auch in jenen Fällen führen, in denen es in der Behandlung schicksalhaft zu einem Gesundheitsschaden des Patienten gekommen ist.
Rechtsanwalt Jens Schulte Bromby ist LLM IT-Recht und auf Medizinrecht fokussierter Partner der Kanzlei AJT Neuss. Die Kanzlei hat sich mit Steuerberater Jörg Treppner als Fachberater Gesundheitswesen als Beraterkanzlei für Mediziner, Therapeuten und medizinische Einrichtungen positioniert. In Fragen des Gesellschaftsrechts bei Gründungen von Ausübungsgemeinschaften und Prxisgründunbgen steht Rechtsanwalt MArkus Jansen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zur Verfügung.
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