Ärgernis Autoreparatur – Rechte des Verbrauchers

Nicht immer erfolgen Reparaturen in Kfz-Werkstätten zur Zufriedenheit des Kunden. Zu hochpreisige Rechnungen oder mangelhafte Reparaturen müssen Verbraucher aber nicht sang- und klanglos hinnehmen. Die Kfz-Werkstatt hat bestimmte Pflichten zu erfüllen und bei Nichterfüllung kann der Verbraucher auf seine Rechte bestehen.

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Wenn die Kfz-Reparatur mangelhaft ist

Jede Kfz-Werkstatt in Deutschland ist verpflichtet dazu, mindestens einen Meister zu beschäftigen. Mit dieser Regel möchte man eine hohe Qualität gewährleisten. Nimmt eine Kfz-Werkstatt eine Kfz-Werkstatt eine Reparatur an, dann muss sie diese sachgemäß und fachgerecht durchführen. Teilleistungen und Bastelversuche nicht erlaubt. Doch was kann man tun, wenn die Reparatur mangelhaft ist? Generell sind Mängel sofort zu reklamieren. Verbraucher haben ein Recht auf kostenlose Nachbesserung, wenn die Reparaturleistung mangelhaft ist.

Kostenvoranschlag wird nicht eingehalte

Nicht selten wird auch ein verbindlicher Kostenvoranschlag überschritten. Sollte die Werkstatt nicht kommunizieren, dass die Kosten nicht eingehalten werden können, darf der Verbraucher Schadensersatz verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Rechnungssumme 15 % über dem Kostenvoranschlag liegt. Sind Verbraucher mit der Werkstattleistung oder Rechnung nicht einverstanden, können sie eine Zahlung unter Vorbehalt leisten. Unabhängig davon, ob es sich um eine mangelhafte Leistung oder eine zu hohe Rechnung handelt – wenn sich keine Einigung erzielen lässt, sollten Verbraucher einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten

Nachbesserung bei Mangel

Hat die Werkstatt die Reparatur am Fahrzeug mangelhaft durchgeführt, dürfen Kunden eine Nachbesserung fordern. Dieses Recht gilt allerdings nicht unbegrenzt und verjährt spätestens nach 24 Monaten. Entdeckt der Verbraucher also einen Mangel nach der Reparatur, sollte er die Werkstatt unverzüglich zur Nachbesserung auffordern. Für die Behebung des Mangels ist eine angemessene Frist von etwa zwei Wochen zu setzen. Das Schreiben für die Fristsetzung hat schriftlich zu erfolgen und sollte per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. Zunächst darf keine fremde Werkstatt eingeschaltet werden und der Verbraucher muss der beauftragen Werkstatt die Chance geben, den Mangel zu beheben. Die Werkstatt ist verpflichtet, den Mangel kostenlos zu beheben.

Wenn die Werkstatt nicht nachbessert: Weitere Rechte

Ist die Frist abgelaufen und die Werkstatt hat den Mangel nicht beseitigt, können weitere Rechte geltend gemacht werden. Verbraucher können unter Umständen vom Reparaturvertrag zurücktreten, den Werklohn mindern oder eine andere Werkstatt aufsuchen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist dann möglich, wenn die Nachbesserung erfolglos war und der Mangel erheblich ist. Bereits verbaute Teile müssten in diesem Fall wieder entfernt und bezahlte Rechnungsbeträge zurücküberwiesen werden. Da dies in der Regel kompliziert und nicht unbedingt sinnvoll ist, einigt man sich meistens auf eine Minderung des Werklohns.

 

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