Nach einen Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 1 Ws 29/09) müssen Urheber von Abofallen im Internet vielleicht schon bald mit Haftstrafen rechnen, wenn Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft werden.
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Den Seitenbetreibern drohen dann bis zu acht Jahre haft. Bislang konnten angeklagte WEB-Seiten-Betreiber mit der Einstelllung von Verfahren rechnen, wenn irgendwo im „Kleingedruckten“ eine Preisangabe zu finden war. Diese oft bewusst versteckten Hinweise bewahren den Dienstebetreiber dann nicht mehr vor folgenschweren Urteilen.
Das Oberlandesgericht wurde allerdings nur als Vorinstanz tätig und hat die Beurteilung der Sachlage jetzt an das Landgericht Frankfurt zur Entscheidung übergeben. Die zuständige Staatsanwalt hatte diesen Weg wählen müssen, da sich das Landgericht des Fall eigentlich nicht annehmen wollte und nun von der übergeordneten Institution dazu angewiesen wird.
So sah der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts einen durchaus hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs und ist sicher: „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen“, so Hauke Hansen, Anwalt der Frankfurter Kanzlei FPS.
Es wird höchste Zeit, dass gegen solche kriminellen Angebote im Internet stärker vorgegangen wird. Nicht nur Abo-Fallen, auch übertrieben kostenpflichtige Dienste, die als kostenlos suggeriert werden, sind eine echte Plage im Netz!