Abmahnungen waren versuchte Nötigung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat ja nun mal wirklich aktuellen Bezug – aktuell fühlen sich zig Tausende von redtube.com-Nutzern durch Abmahnschreiben bedroht. Das Landgericht Essen hatte einen Angeklagten, einen Volljuristen, u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Mann hatte als bezahlter Inkassoanwal Mahnschreiben an zahlungsunwillige Teilnehmer an Gewinnspiellisten verschickt, ohne die Forderung zu prüfen. Er hatte quasi nur seinen Namen zur Verfügung gestellt. Die Drohung, weitere Schritte einzuleiten war eine Nullnummer, da Einvernehmen darüber bestand, dass der Mahnung keine weiteren Aktivitäten folgen sollten.

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Insgesamt gingen 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen. Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet. Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten.

Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten. Deshalb wurde der Angeklagte wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten verworfen:
Zwar hat der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2013

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