Abgasskandal: VW bei T6 erneut zu Schadensersatz verurteilt – LG Heilbronn Bi 6 O 257/19

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Volkswagen muss im Abgasskandal einen Bulli T6 zurĂŒcknehmen und den Kaufpreis abzĂŒglich einer NutzungsentschĂ€digung erstatten. VW habe den KĂ€ufer durch die Abgasmanipulationen vorsĂ€tzlich sittenwidrig geschĂ€digt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, entschied das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 29. Mai 2020 (Az.: Bi 6 O 257/19).

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Vor dem LG Heilbronn hatte auch schon das Landgericht MĂŒnchen VW bei einem T6 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 3 O 13321/19). Es dĂŒrften bundesweit die ersten Urteile zum VW T6 im Abgasskandal sein. Beide Urteile hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN RechtsanwĂ€lte, erstritten. „In der Rechtsprechung tut sich nun auch beim T6 etwas. Die Gerichte stufen die Thermofenster als unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung ein und bewerten das Verhalten von VW auch als vorsĂ€tzlich und sittenwidrig. Damit ist der Weg fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche frei“, so Rechtsanwalt Gisevius, der unter www.oeltod-anwalt.de Informationen zu SchadensersatzansprĂŒchen bei den VW-Bussen T5 und T6 zusammengestellt hat.

In dem Fall vor dem LG Heilbronn hatte der KlĂ€ger im Juni 2017 einen VW T6 California Ocean 2,0 Liter TDI gebraucht gekauft. In dem Bulli wird der Dieselmotor EA 288 verwendet. Wie bei vielen anderen Dieselmotoren auch, werden auch beim EA 288 Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Das heißt, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert bzw. verringert wird. „Wir halten die Thermofenster fĂŒr unzulĂ€ssige Abschalteinrichtungen. Unserer Auffassung nach hat VW die Typengenehmigung nur erhalten, weil VW gegenĂŒber der Zulassungsbehörde wichtige Informationen zur Funktionsweise der Thermofenster verschwiegen hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt konnte so ĂŒberhaupt nicht prĂŒfen, ob die Thermofenster zulĂ€ssig sind. So wurden auch die KĂ€ufer darĂŒber getĂ€uscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Das LG Heilbronn folgte dieser Argumentation. VW habe im Rahmen der sekundĂ€ren Darlegungslast nicht erklĂ€rt, welche Angaben zur Funktionsweise der Thermofenster gegenĂŒber dem Kraftfahrt-Bundesamt beim Antrag auf Typengenehmigung gemacht wurden. Wenn ein Kraftfahrzeughersteller in einer Vielzahl von FĂ€llen Typengenehmigungen erschleicht, indem er pflichtwidrig die Funktionsweise der Thermofenster bei der AbgasrĂŒckfĂŒhrung nicht beschreibt, handele er besonders verwerflich, fĂŒhrte das Gericht aus. Denn das Vertrauen der Kunden in die Einhaltung der Rechtsnormen bei der Fahrzeugzulassung werde so in volkswirtschaftlich relevanter Dimension untergraben.

Thermofenster seien auch als unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung zu bewerten. Warum sie ausnahmsweise aus GrĂŒnden des Motorschutzes zulĂ€ssig seien sollten, habe VW nicht dargelegt. Die teilweise Vorlage von fast vollstĂ€ndig geschwĂ€rzten Unterlagen zur Beschreibung der Funktionsweise von Thermofenstern sei ohne jegliche Aussagekraft, so das LG Heilbronn weiter.

Dabei habe VW auch vorsĂ€tzlich gehandelt und gewusst, dass gegenĂŒber dem KBA Angaben zu den Thermofenstern gemacht werden mĂŒssen. Ein Kraftfahrzeughersteller, der die vorhandenen Thermofenster nicht zutreffend beschreibt, wolle dem KBA die Grundlage zur PrĂŒfung der Zulassung entziehen, fand das Gericht klare Worte.

Unterm Strich habe VW den KlĂ€ger durch die Abgasmanipulationen vorsĂ€tzlich sittenwidrig geschĂ€digt, so das Gericht. Der Schaden sei dem KlĂ€ger schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hĂ€tte. Der Kaufvertrag sei daher rĂŒckabzuwickeln. Gegen RĂŒckgabe des Fahrzeugs mĂŒsse VW den Kaufpreis abzĂŒglich einer NutzungsentschĂ€digung erstatten.

Die Kanzlei BRÜLLMANN RechtsanwĂ€lte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose ErsteinschĂ€tzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

 

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