Im Abgasskandal hat das Landgericht Mönchengladbach der Käuferin eines Skoda Superb 2.0 TDI mit Urteil vom 15. Januar 2020 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 6 O 440/18).
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Die von Hartung Rechtsanwälte vertretene Klägerin kann die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Vom Kaufpreis muss sie sich für die gefahrenen Kilometer zwar eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen, dafür sprach das LG Mönchengladbach ihr aber Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent ab Zahlung des Kaufpreises zu. „Durch den Anspruch auf Deliktzinsen wird der Abzug der Nutzungsentschädigung zum Teil wieder aufgefangen. Bisher urteilen die Gerichte in diesem Punkt unterschiedlich. Erfreulich ist, dass die Kammer hier entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung nun zu der Auffassung gekommen ist, dass der Anspruch auf Deliktzinsen ab Kaufpreiszahlung besteht. Für den Verbraucher kommt so unterm Strich natürlich eine größere Summe heraus als bei einem Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Klägerin hatte den Skoda Superb 2,0 TDI Ende August 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. Die Freude über das das neue Fahrzeug währte nicht lange, denn nur wenig später flog der Abgasskandal auf. Von den Abgasmanipulationen war auch der Skoda der Klägerin mit dem Motor des Typs EA 189 betroffen. Nach dem Rückruf ließ sie zwar das Software-Update aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.
Ihre Klage war erfolgreich. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe sie Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, entschied das LG Mönchengladbach.
Durch die Abgasmanipulationen sei das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft gewesen. Ein Käufer dürfe aber davon ausgehen, dass er ein mangelfreies Fahrzeug, das sich uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen lässt, erworben hat. Dies sei hier nicht der Fall, da durch die unzulässige Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung gedroht habe, so das LG Mönchengladbach.
Die Abgasmanipulationen seien aus Gewinnstreben auch um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden durchgeführt worden. Dieses Verhalten sei sittenwidrig und lasse sich auch nicht verharmlosend als „Schummelei“, „Kavaliersdelikt“ oder „lässliche Sünde“ bezeichnen. Das Verhalten sei „ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne“, fand das Landgericht Mönchengladbach deutliche Worte. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe die Klägerin daher den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Außerdem könne die Klägerin Deliktzinsen in Höhe von 4 Prozent auf den Kaufpreis für den Zeitraum von der Zahlung des Kaufpreises bis zur Rechtshängigkeit verlangen, da ihr die Beklagte Geld in Höhe des Kaufpreises durch unerlaubte Handlung nach § 826 BGB entzogen habe, so das LG Mönchengladbach weiter.
„Durch den Abgasskandal geschädigte Autokäufer haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Das gilt nicht nur für Fahrzeuge mit dem Motor EA 189, sondern auch für Modelle mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren und ggf. auch für Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA 288“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.