Erfolg auf ganzer Linie für eine Klägerin im VW-Abgasskandal: Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 1. August 2019 entschieden, dass Volkswagen den VW Touran der Klägerin zurücknehmen und ihr den Kaufpreis erstatten muss. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer dürfe VW nicht abziehen (Az.: 3 O 402/18).
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Zudem habe die Klägerin noch Anspruch auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises und nicht erst seit Rechtshängigkeit. Unterm Strich bedeutet dies noch einmal ein paar tausend Euro mehr für die Klägerin.
„Wie das Landgericht Essen entscheiden inzwischen auch die meisten anderen Gerichte, dass sich VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das LG Essen VW den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung abspricht und der Klägerin Zinsen ab Kaufpreiszahlung zuspricht. Das zeigt, dass die Rechtsprechung im Abgasskandal immer verbraucherfreundlicher wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das LG Essen entschied, dass die Klägerin durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und daher Anspruch auf Schadensersatz habe. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer müsse sie sich nicht anrechnen lassen. Denn dann hätte sie nach Ansicht des Gerichts statt eines Kaufpreises praktisch eine Miete für ein Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten gezahlt.
So wie das LG Essen haben auch z.B. auch schon die Landgerichte Potsdam, Augsburg, Halle oder Gera entschieden, dass VW keinen Anspruch auf einen Nutzungsersatz hat.
„Die Rechtsprechung im Abgasskandal entwickelt sich immer verbraucherfreundlicher und zeigt, dass gute Aussichten bestehen Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Unabhängig vom laufenden Musterverfahren können Forderungen gegen VW in der Regel noch bis zum 31. Dezember 2019 geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.