Das Landgericht Augsburg ist für VW bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal kein gutes Pflaster. Schon im November 2018 hatte es mit einem sensationellen Urteil entschieden, dass Volkswagen einen vom Abgasskandal betroffenen VW Golf Diesel zurücknehmen und dem Käufer den vollen Kaufpreis erstatten muss. Heißt: Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer darf VW nicht einbehalten (Az.: 021 O 4310/16). Mit einem weiteren Urteil aus Dezember 2018 bleibt das LG Augsburg dieser Rechtsprechung treu (Az.: 021 O 3267/17).
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Wieder hatte der Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Golf geklagt. Dieser hatte den Pkw 2011 erworben und verlangte aufgrund der Abgasmanipulationen die Erstattung des Kaufpreises. Das LG Augsburg entschied, dass VW den vollen Kaufpreis in Höhe von rund 24.000 Euro erstatten muss und auch keine Nutzungsentschädigung abziehen darf, obwohl das Fahrzeug schon mehr als 119.000 Kilometer „auf der Uhr“ hatte. Dies begründete das Gericht damit, dass VW den Kunden durch die Abgasmanipulationen sittenwidrig geschädigt habe und daher zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Anspruch auf einen Nutzungsersatz widerspräche dabei dem Gedankens des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.
„Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und VW kann noch in Berufung gehen. Die Urteile zeigen aber, dass es sich lohnt, gegen die Abgasmanipulationen von VW vorzugehen und Schadensersatz einzuklagen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Das gilt umso mehr, da viele Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Bei den vom ursprünglichen Abgasskandal betroffenen Dieselmotoren des Typs EA 189 wird vielfach von einer Verjährung zum 31.12.2018 ausgegangen. Dieses Datum ist jedoch umstritten, da viele Fahrzeughalter erst 2016 vom Hersteller angeschrieben wurden und erst dadurch Kenntnis von ihren Ansprüchen erhielten. Das würde dazu führen, dass ihre Forderungen nach der dreijährigen Verjährungsfrist erst Ende 2019 verjähren.
Der Abgasskandal weitete sich jedoch auch auf Fahrzeuge mit den größeren 3-Liter-Motoren aus, die sich u.a. auch in diversen Audi-Modellen oder Porsche-Modellen befinden. „In diesen Fällen ist ohnehin noch keine Verjährung eingetreten“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.