Im Abgasskandal verurteilen immer mehr Oberlandesgerichte VW zu Schadensersatz. Nun hat sich auch das OLG Zweibrücken eingereiht und zu Gunsten des geschädigten Verbrauchers entschieden. Mit noch unveröffentlichtem Urteil vom 14. November 2019 hat das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken entschieden, dass VW einem vom Abgasskandal betroffenen Audi-Käufer Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss (Az. 4 U 88/19).
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Der Kläger hatte 2014 einen Audi A1 gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Nachdem der Abgasskandal publik wurde, machte der Käufer Schadensersatzansprüche gegen VW geltend. Wie schon in erster Instanz war die Klage auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Zweibrücken erfolgreich.
Das OLG bestätigte, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz habe. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die gefahrenen Kilometer müsse er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, entschied das OLG.
„Die Rechtsprechung im VW-Abgasskandal hat sich eindeutig zu Gunsten der geschädigten Verbraucher entwickelt. Inzwischen entscheiden immer mehr Oberlandesgerichte, dass VW die Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Aussichten Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, sind gut und nach wie vor können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Allerdings läuft die Zeit langsam ab. Denn zum 31. Dezember 2019 droht die Verjährung der Ansprüche gegen VW.
Die Verjährungsfrist zum Jahresende 2019 bezieht sich ausdrücklich nur auf Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor des Typs EA 189. Modelle mit dem 3-Liter-Dieselmotor oder dem Nachfolgemotor EA 288 sind von dieser Frist nicht betroffen.
„Geschädigte Käufer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 189 können die verbleibenden Tage noch nutzen, um ihre Ansprüche geltend zu machen und kein Geld zu verschenken“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Hartung Rechtsanwälte nimmt Anfragen zum EA 189 noch bis zum 20.12.2019 entgegen.