Erneut gibt es ein verbraucherfreundliches Urteil im VW-Abgasskandal: Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 19. Oktober 2018 entschieden, dass Volkswagen dem Käufer eines VW Tiguan zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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„VW muss unserem Mandanten den Kaufpreis abzüglich einer geringen Nutzungsentschädigung erstatten. Das Landgericht Tübingen ist unserer Argumentation gefolgt und zu der Auffassung gekommen, dass VW unseren Mandanten durch die Abgasmanipulationen sittenwidrig vorsätzlich geschädigt hat“, erklärt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.
Der Kläger hatte den VW Tiguan 2,0 TDI im November 2014 als Neuwagen bei einem VW-Vertragshändler gekauft. Etwa ein Jahr später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist und Emissions-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. „Bei Kenntnis dieser Manipulationen hätte unser Mandant das Fahrzeug nie gekauft. Daher haben wir auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geklagt“, so Rechtsanwalt Hitzler.
Das Landgericht Tübingen gab der Klage weitestgehend statt und sieht VW in der Schadensersatzpflicht. Volkswagen habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht nachweisen können, dass leitende Mitarbeiter keine Kenntnis von den Abgasmanipulationen gehabt hätten. Dies erscheine schon deshalb unwahrscheinlich, weil bereits im Mai 2014 erste Ergebnisse der Abgasüberprüfungen bei Diesel-Fahrzeugen in den USA vorgestellt worden waren. Ebenso sei es wenig glaubhaft, dass ein in der Betriebshierarchie weiter unten angesiedelter Entwickler diese Abgasmanipulationen in eigener Verantwortung vorgenommen habe, so das LG Tübingen. Insgesamt müsse sich VW so behandeln lassen, als ob mindestens ein Vorstandsmitglied in die Abgasmanipulationen involviert war.
Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der Manipulationssoftware sei gesetzeswidrig gewesen und der Käufer dadurch geschädigt worden. Ein Käufer könne davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erwirbt, dass den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ein Verbraucher würde kein Fahrzeug kaufen, bei dem er mit dem Verlust der Zulassung oder erheblichem Wertverlust rechnen müsse. VW habe den Käufer in sittenwidriger Weise getäuscht, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Der Schaden sei dem Kläger auch vorsätzlich zugefügt worden. VW müsse den Tiguan daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
„Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir gehen aber nicht davon aus, dass VW es auf ein Berufungsverfahren ankommen lässt, da die bisherige Strategie dafür spricht, dass VW verbraucherfreundliche Entscheidungen durch Oberlandesgerichte vermeiden möchte“, sagt Rechtsanwalt Hitzler. Es bestehen daher gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchsetzen zu können. „Die Forderungen müssen aber jetzt geltend gemacht werden, da sie am Jahresende verjähren“, so Rechtsanwalt Hitzler.
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