Abgasskandal: Landgericht Augsburg spricht Golf-Fahrer Schadensersatz ohne Nutzungsersatz zu – 021 O 3267/17

Das Landgericht Augsburg bleibt seiner Linie im Abgasskandal treu. Es hält VW aufgrund der Abgasmanipulationen für schadensersatzpflichtig und spricht dem Autobauer darüber hinaus auch den Anspruch auf einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer ab.

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Schon im November 2018 hatte das Landgericht Augsburg für Aufsehen gesorgt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hatte es entschieden, dass VW einen vom Abgasskandal betroffenen Golf Diesel zurücknehmen und dem Käufer den vollen Kaufpreis erstatten muss. Eine Nutzungsentschädigung dürfe VW nicht einbehalten, denn ein Wertersatz entspreche nicht dem Gedanken des Schadensersatzes nach einer sittenwidrigen Schädigung (Az.: 021 O 4310/16).

An dieser Argumentation hielt das LG Augsburg auch bei einem weiteren Verfahren zum Abgasskandal im Dezember fest (Az.: 021 O 3267/17). Diesmal ging es um die Klage eines Verbrauchers, der einen Golf TDI 1,6 Liter für rund 24.000 Euro gekauft hatte. Wie sich später herausstellte, war das Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen und der Verbraucher zog vor Gericht. Das LG Augsburg stellte sich auf seine Seite. VW habe die Kunden durch den Einsatz der Manipulationssoftware sittenwidrig getäuscht und sei daher schadensersatzpflichtig. Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. er kann das Fahrzeug zurückgegen und VW muss den Kaufpreis erstatten. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer dürfe VW nicht einbehalten.

„Auch wenn VW gegen die Urteile Berufung einlegen kann, ist der Standpunkt des Landgerichts Augsburg nur konsequent: Wer den Schaden angerichtet und die Kunden getäuscht hat, muss auch für den Schaden aufkommen. Einen Anspruch auf Wertersatz gibt es dann nicht. Auch wenn VW noch Berufung einlegen kann, zeigen die Urteile, dass umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen VW oder auch die Konzerntöchter Audi, Porsche, Seat und Skoda geltend gemacht werden können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Viele Schadensersatzansprüche sind auch noch nicht zum 31.12.2018 verjährt, sondern können nach wie vor geltend gemacht werden.

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