Schadensersatz aus Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds und Anleihen

Beteiligungen an geschlossenen Fonds, Unternehmensanleihen, stillen Beteiligungen o.Ă€. Kapitalanlagen enden fĂŒr die Anleger oft nicht wunschgemĂ€ĂŸ. Die prospektierten Erwartungen hinsichtlich regelmĂ€ĂŸiger AusschĂŒttungen werden nicht erfĂŒllt und es treten Verluste bis hin zum Totalverlust ein. In vielen FĂ€llen können die Anleger aber auch SchadensersatzansprĂŒche geltend machen.

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„HĂ€ufig gibt es zwei Ansatzpunkte, um SchadensersatzansprĂŒche durchzusetzen: die fehlerhafte Anlageberatung und die Prospekthaftung“, sagt Michael Staudenmayer, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart.

Dabei kommt dem Emissionsprospekt eine große Bedeutung zu. Er muss alle nötigen Informationen ĂŒber die Kapitalanlage fĂŒr den Anleger enthalten, so dass er sich ein genaues Bild ĂŒber die Funktionsweise, die Chancen und die Risiken machen kann, ehe er sich fĂŒr eine Beteiligung entscheidet. „Sind die Prospektangaben unvollstĂ€ndig, fehlerhaft oder auch nur irrefĂŒhrend können SchadensersatzansprĂŒche gegen die Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. DarĂŒber hinaus können sich die AnsprĂŒche auch gegen den Anlageberater richten, wenn er im BeratungsgesprĂ€ch nicht auf fĂŒr ihn erkennbare Prospektfehler hinweist“, erklĂ€rt Fachanwalt Staudenmayer.

Ein interessantes Urteil zur Prospekthaftung hat das OLG Karlsruhe am 30.01.2014 gefĂ€llt. In dem Fall hatten Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Insbesondere ging es dabei um fehlerhafte Angaben zur mangelnden FungibilitĂ€t der Fondsanteile, also um die Möglichkeit, die Anteile wieder zu verĂ€ußern. Laut Urteil des OLG Karlsruhe muss der Prospekt die mangelnde FungibilitĂ€t des Fonds so erlĂ€utern, dass es fĂŒr den Anleger auch deutlich wird, dass es praktisch keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit gibt, die Fondsanteile wieder zu verkaufen.

Auch irrefĂŒhrende oder verschleiernde Formulierungen dĂŒrfen im Prospekt nicht verwendet werden. „Gemeint sind z.B. Formulierungen, die suggerieren, dass es Möglichkeiten gibt, die Anteile spĂ€ter zu einem angemessenen Preis wieder zu verkaufen“, ergĂ€nzt Staudenmayer. So lĂ€sst beispielsweise die Formulierung „zur Zeit gibt es keinen öffentlichen Markt“ den Schluss zu, dass es einen „nicht öffentlichen Markt“ gibt. Auch wirkt die Aussage „zur Zeit“ verharmlosend, da diese Angabe die Möglichkeit beinhaltet, dass sich dies bald Ă€ndern könnte.  Die Frage der VerĂ€ußerbarkeit gehört auch zu den wesentlichen Informationen fĂŒr den Anleger. Im Falle des Erwerbs aufgrund Empfehlung nach Anlageberatung  ist es daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Anlageberater ungefragt ĂŒber die mangelnde FungibilitĂ€t aufklĂ€ren muss: „Er muss deutlich darĂŒber aufklĂ€ren, dass es praktisch keine Möglichkeit gibt, die Fondsanteile zu angemessenen Konditionen zu verkaufen. Verschweigt er dies, setzt sich der Prospektfehler sozusagen in die Anlageberatung hinein fort“, so Rechtsanwalt Staudenmayer.

Das OLG Karlsruhe sprach den Anlegern Schadensersatz zu. „Auch wenn es sich in dem Fall um einen geschlossenen Immobilienfonds handelte, lĂ€sst sich das Urteil auch auf andere Arten geschlossener Fonds, wie z.B. Schiffsfonds, oder auch auf Unternehmensanleihen anwenden. Bei unvollstĂ€ndigen, falschen oder irrefĂŒhrenden Prospektangaben, die den Anleger wesentlich in seiner Kaufentscheidung beeinflussen, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden“, so Staudenmayer.

Mehr Informationen:  http://www.ra-staudenmayer.de/t%C3%A4tigkeitsschwerpunkte/kapitalanlegerschutzrecht

 

Autor: RA Michael Staudenmayer
Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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