Mieterrechte nach Wohnungsbrand

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschÀftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlÀssig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine WohngebÀudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

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Die KlĂ€ger begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihnen gemieteten Wohnung. DarĂŒber hinaus begehren sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein. Brandursache war, dass die damals 12-jĂ€hrige Tochter der KlĂ€ger am 7. MĂ€rz 2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die KĂŒche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl wĂ€hrenddessen entzĂŒndet hatte. Die Haftpflichtversicherung der KlĂ€ger verwies die Beklagte an deren GebĂ€udeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer GebĂ€udeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die KlĂ€ger umgelegt werden – lehnte die Beklagte jedoch mit der BegrĂŒndung ab, dies fĂŒhre zu einem Ansteigen der Versicherungskosten fĂŒr den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den KlĂ€gern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der MietmĂ€ngel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten – die zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die BrandschĂ€den beseitigt hatte – ist weitgehend erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat lediglich die Minderungsquote herabgesetzt und mit RĂŒcksicht auf einen fĂŒr die Schadensregulierung benötigten Zeitraum den Beginn der Minderung spĂ€ter angesetzt.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung fĂŒr die (anteilig) von ihm getragenen VersicherungsprĂ€mien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein RĂŒckgriff des Versicherers auf den Mieter nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die WohngebĂ€udeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hĂ€tte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernĂŒnftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmĂ€ĂŸig verpflichtet, auf die Versicherung zurĂŒckzugreifen oder gegenĂŒber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der unter anderem fĂŒr das Wohnraummietrecht zustĂ€ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass der Mieter (hier die KlĂ€ger) in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der BrandschĂ€den verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann; die Revision der Beklagten ist deshalb zurĂŒckgewiesen worden.

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemĂ€ĂŸen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfĂ€llt zwar grundsĂ€tzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der heutigen Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine fĂŒr den Schaden eintrittspflichtige WohngebĂ€udeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsĂ€tzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen fĂŒr die WohngebĂ€udeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Der Senat hat offen gelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der VersicherungsprÀmien verbunden wÀre, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014

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