Postmortales Persönlichkeitsrecht nennt man die Rechtsbasis dafür, nicht aus irgendwelchen x-beliebigen Gründen in der letzten Ruhe gestört zu werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu aber jetzt eine Ausnahmeregel definiert. Sollte zur Feststellung einer Vaterschaft die Exhumierung notwendig sein, so spricht einer dafür erforderlichen DNA-Untersuchung nichts entgegen. Das verfassungsmäßig geschützte Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
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Eine 1944 geborene und in der ehemaligen DDR aufgewachsene Antragstellerin hatte den Exhumierungswunsch durch die Instanzen bis vor den obersten Gerichtshof getragen, da sie Gewissheit über ihre Herkunft haben wollte. Das Amtsgericht hatte die Anträge, zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet. Der eheliche Sohn des vermeintlichen Vaters der unehelichen Tochter hatte die Einwilligung in die Exhumierung und Gewebeprobenentnahme verweigert. Mit einem Zwischenbeschluss hat das Oberlandesgericht diese Weigerung für unberechtigt erklärt. Hiergegen wendete sich der Sohn des Verstorbenen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde an den BGH.
Diese Rechtsbeschwerde blieb allerdings erfolglos. Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist zulässig, weil die Angaben der Antragstellerin ausreichende Anhaltspunkte für eine Vaterschaft enthalten, ihre Behauptung also nicht ins Blaue hinein erfolgt ist. Die Exhumierung wurde auch deshalb erforderlich, weil sich der Sohn des S. geweigert hat, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.
Das Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Vaterschaft wird nicht dadurch geschmälert, dass sie bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des S. informiert gewesen war bzw. keine Zweifel mehr an seiner Vaterschaft hatte.
Im Schwerpunktbereich „Familien- und Erbrecht“ befasst sich die Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller seit Jahren mit Vaterschaftsklagen und dem Nachweis der Vaterschaft allgemein. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Das aktuelle Urteil bringt in einer seit Jahren unklaren Sachlage deutliche Klarheit und ist daher sehr zu begrüßen!“
QUELLE: BGH-Pressemitteilung von 14. November 2014