Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Daher müssen auch Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden.
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Großeltern können sich dabei auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen, denn die Würdigung der Verbindung zwischen Großeltern und Kindern wurde jetzt sogar vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt. Großeltern haben demnach ein Recht auf Berücksichtigung im Rahmen der Vormundsuche für ein vormundloses Enkelkind, wenn enge familiäre Beziehungen bestehen. Rechtsanwalt Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf: „Es müssen seitens des Vormundschaftsgerichts schon gravierende Einwände vorliegen, um den Vormundschaftswunsch der Großeltern ablehnen zu können!“ Im aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelten Fall unterlag die gegen das zuständige Familiengericht klagende Großmutter zwar, das Gericht nutzte aber die Gelegenheit, die Rechte von Großeltern noch einmal deutlich zu definieren und diese insbesondere anzuerkennen, wenn ein Übertrag der Vormundschaft dem Kindeswohl dient.
Im aktuellen Fall hatte die Beschwerdeführerin für die beiden Kinder ihrer Tochter die Vormundschaft beantragt. Allerdings war eins der Kinder in einer Pflegefamilie unter Vormundschaft des Jugendamtes untergebracht. Nach Meinung der Richter könne die Verweigerung dieser Vormundschaft die Großmutter nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten beschränken, da es zwar grundsätzlich ein Grundrecht auf Berücksichtigung gebe, nicht aber ein allgemeines Recht auf die Vormundschaft, wie es z.B. Eltern verfassungsgemäß zusteht. Daher sei die Klägerin nicht beschwerdeberechtigt.
Alexander Heumann: „Für Großeltern ist das trotzdem ein guter Fingerzeig der Verfassungsrichter: Auf dieses Urteil kann man sich berufen wenn die Vormundschaft der Großeltern vom Familiengericht erst gar nicht in Erwägung gezogen wird, denn Großeltern steht zum Wohle Kindes zu, bei der Auswahl eines Vormunds- oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Aber, und auch das sagt das Urteil deutlich: Der Gesetzgeber ist von grundsätzlich nicht gezwungen, nahen Verwandten gegen die durch den Familienrichter getroffene Auswahl des Vormunds einen Rechtsbehelf – also Unterstützung im Verfahren – zur Verfügung zu stellen. Das Grundgesetz sichert nur die Eröffnung des Rechtswegs, gewährleistet jedoch auch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg.
Mehr Informationen zum Sorgerecht: http://www.familien-u-erbrecht.de/sorgerecht/
Autor: Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
– Fachanwalt für Familienrecht –