Mox Telecom AG insolvent: Gläubigerversammlung am 23. Oktober

Das Amtsgericht Düsseldorf hat das Insolvenzverfahren über die Mox Telecom AG eröffnet. Am 23. Oktober findet in Düsseldorf die Gläubigerversammlung der Anleihe-Gläubiger statt.

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Im Juni hatte die Mox Telecom AG Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Als Grund nannte das Düsseldorfer Telekommunikationsunternehmen, dass die Banken auslaufende Kreditlinien nicht verlängert hätten. In der Insolvenz in Eigenverwaltung sollte ein Sanierungsplan für das Unternehmen erarbeitet werden. Das ist offenbar nicht gelungen, so dass nun das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Betroffen von der Insolvenz sind auch die Zeichner der Anleihe, die Mox Telecom 2012 mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 7,25 Prozent begeben hatte. Sie müssen im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen.

Daher sollten sie die Gläubigerversammlung am 23. Oktober in Düsseldorf unbedingt wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. „Bei der Gläubigerversammlung werden die Weichen für das weitere Insolvenzverfahren gestellt. Es geht darum, ob ein Sanierungsplan aufgestellt werden soll, welchen Beitrag zur Rettung des Unternehmens die Gläubiger leisten sollen und natürlich auch um die Forderungen zur Insolvenztabelle“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Für die Anleger geht es um viel Geld. Entsprechend sollten sie solche weitreichenden Entscheidungen nicht ohne kompetente Beratung treffen“, so Cäsar-Preller weiter.

Der erfahrene Fachanwalt rät den Anlegern zudem nicht nur auf die Karte Insolvenzverfahren zu setzen. Vielmehr könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. „Mit Mox Telecom erleben wir nicht die erste und vermutlich auch nicht die letzte Mittelstandsanleihe, die von einer Insolvenz betroffen ist. Fast immer werden die Anleger dabei mit hohen Zinsen gelockt, die anschließend nicht gezahlt werden können. Daher sollte geprüft werden, ob die Anleger im Rahmen der Anlageberatung ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden und ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß waren. Schon irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen“, erklärt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://www.anlegerschutz-news.de/

 

 

 

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