Angesichts niedriger Zinsen haben sich viele schon darüber geärgert, einen relativ teuren Kredit – etwa zur Immobilienfinanzierung – abgeschlossen zu haben. Wer aber einen teuren Kredit ablösen oder umschulden will, muss dem Finanzinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Einen Ausweg bietet dabei unter Umständen das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht. Wurde keine Widerrufsbelehrung erteilt oder ist diese unrichtig – was häufig der Fall ist – beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Darlehensvertrag nach wie vor widerrufen werden kann. Eine unrichtige Widerrufsbelehrung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Ist die Widerrufsbelehrung unrichtig, kann der Darlehensvertrag mit entsprechenden Rechtsfolgen noch heute widerrufen werden. Erfolgt ein Widerruf, muss hinsichtlich der Rechtsfolgen unterschieden werden, ob ein sogenanntes Verbundgeschäft vorliegt oder nicht. So liegt beispielsweise bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks (Immobilie) ein verbundenes Geschäft dann vor, wenn der Darlehensgeber dem Kunden selbst das Grundstück verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert. Zum Beispiel indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht und bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Liegt zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Geschäft ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinne vor, besteht im Falle des Widerrufs auch kein Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Kredits durch den Kunden. Der Kunde kann die gezahlten Zinsen und Tilgungen zurückverlangen nebst einer darauf berechneten Nutzungsentschädigung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Im Gegenzug hat der Kunde das finanzierte Objekt an die Bank herauszugeben.
Auch wenn kein Verbundgeschäft im juristischen Sinne vorliegt, kann der Widerruf des Darlehensvertrages wirtschaftlich interessant sein, da der Kunde für den Fall des Widerrufs nur den Nettokreditbetrag (ohne Disagio) zurückzahlen muss sowie den marktüblichen Zins für die Zeit der Kapitalnutzung. Der Darlehensnehmer kann von der Bank die gezahlten Leistungsraten (Zins und Tilgung) und eine darauf berechnete Nutzungsentschädigung beanspruchen. Ein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht in diesem Fall nicht. Damit eröffnet sich die Chance, bei einer vorhandenen Widerrufssituation mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen über neue Konditionen zu treten, um das aktuell niedrige Zinsniveau für sich zu nutzen.
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