Erste Abmahnungen zum Widerrufsrecht

Es ging – wie erwartet – ziemlich schnell mit den Abmahnungen nach der Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie. Es liegen die ersten Abmahnungen in Bezug auf das neue Widerrufsrecht vor, das seit Mitte Juni gilt. Rechtsanwalt Wrase erklĂ€rt, um was es bei diesen Abmahnungen geht.

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Innerhalb der Abmahnung wird bemĂ€ngelt, dass nicht die neue Widerrufsbelehrung innerhalb eines Onlineshops ausgewiesen wird. Rechtsanwalt Björn Wrase hatte bereits mehrfach darĂŒber berichtet, dass die alte Widerrufsbelehrung zum 13.6.2014 durch seit jeher geltende Musterwiderrufsbelehrung ersetzt werden muss.

Eine Vielzahl der unzĂ€hligen Onlineshops hat diese gesetzliche Änderung allerdings offensichtlich verschlafen. Nach eigenen Recherchen weise sehr viele Onlineshops aktuell noch die alte Widerrufsbelehrung aus. Zum 13.6.2014 hat dieses Formular allerdings keine Wirksamkeit mehr. Die Musterwiderrufsbelehrung 2014 ist grundlegend anders gestaltet.

Im Rahmen der ausgesprochenen Abmahnung wird sowohl die Abgabe einer strafbewehrten UnterlassungserklÀrung als auch die Zahlung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Gerade im Hinblick auf die Abgabe der strafbewehrten UnterlassungserklĂ€rung, die ein Vertragsstrafeversprechen enthalten muss, sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die Abgabe unqualifizierter UnterlassungserklĂ€rungen eine Hohe Gefahr besteht, dass wiederholte VerstĂ¶ĂŸe erfolgen. Kommt es zu wiederholten VerstĂ¶ĂŸen, sieht sich der Onlineshopbetreiber immensen Kostenforderungen von bis zu 5.000,00 Euro gegenĂŒber. Um ein derartiges Risiko zu vermeiden, sollte die UnterlassungserklĂ€rung auf das notwendigste beschrĂ€nkt werden. Zugleich muss – um einen Wiederholungsfall zu vermeiden – innerhalb des Onlineshops und auch hinsichtlich anderer VerkaufsaktivitĂ€ten ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung ausgewiesen werden.

Innerhalb der Abmahnung Widerrufsrecht wird darĂŒber hinaus die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert, die nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro berechnet werden und sich konkret auf einen Betrag von 413,90 Euro belaufen. An der Höhe dieser Kosten kann wohl nichts ausgerichtet werden. Nach hiesigem DafĂŒrhalten sind die Kosten in dieser Höhe angemessen und demnach gerechtfertigt. GrundsĂ€tzlich kann allerdings unabhĂ€ngig davon in nahezu jedem Fall eine Minderung erzielt werden. Demnach sollte es auch in der vorliegenden Abmahnung Widerrufsrecht möglich sein.

Rechtsanwalt Wrase: „Letztendlich kann nur nochmals dringend dazu geraten werden, die Widerrufsbelehrung an die seit dem 13.6.2014 geltende Gesetzeslage anzupassen. Nur dadurch kann Abmahnungen entgegengewirkt werden.“

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