Der BGH befasst sich am 17. Junil 2014 mit einer interessanten Haftpflicht-Thematik aus dem Verkehrsrecht: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Halterin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Sie begehrt die Feststellung, dass die Halterin des PKW und deren KFZ- Haftpflichtversicherer verpflichtet sind, ihr alle aus dem Unfall entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere auch ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin an der Entstehung der Kopfverletzung ein Mitverschulden von 50 % treffe, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe.
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Seine hälftige Eintrittspflicht hat der beklagte Haftpflichtversicherer außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, weil sie keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, ob diese Auffassung zutrifft, obwohl nach dem Gesetz für Radfahrer keine Helmpflicht besteht.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilung vom 23. April 2014
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