Reform des Punktesystem: Unterscheidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Mit der Änderung des Punktesystems erfolgt auch eine neue Bewertung der Verkehrsdelikte. Ins Verkehrszentralregister in Flensburg werden nur noch die VerkehrsverstĂ¶ĂŸe eingetragen, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefĂ€hrden. Ein Verkehrsdelikt wird auch nur noch mit maximal 3 Punkten bestraft. Allerdings wird auch schon bei einem Kontostand von 8 und nicht wie bisher 18 Punkten der FĂŒhrerschein entzogen.

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Wurden bisher Ordnungswidrigkeiten mit 1 bis 4 Punkte geahndet und Straftaten mit 5 bis 7 Punkten, gelten ab dem 1. Mai 2014 neue Regeln. FĂŒr eine Ordnungswidrigkeit gibt es einen Punkt, fĂŒr eine Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot 2 Punkte, fĂŒr eine Straftat 2 Punkte und fĂŒr eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte.  Entsprechend gelten auch die neuen Tilgungsfristen fĂŒr die Verkehrsdelikte. VerstĂ¶ĂŸe mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, VerstĂ¶ĂŸe mit 2 Punkten nach 5 Jahren und VerstĂ¶ĂŸe mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Bei den Ordnungswidrigkeiten werden nur dann Punkte verhĂ€ngt, wenn sie die Verkehrssicherheit gefĂ€hrden – unabhĂ€ngig von der Höhe des verhĂ€ngten Bußgeldes. HĂ€ufig handelt es sich dabei beispielsweise um Geschwindigkeits-  und AbstandsverstĂ¶ĂŸe oder Missachtung des Überholverbots. Das Einfahren in eine Umweltzone ohne gĂŒltige Plakette wĂŒrde hingegen nicht mit Punkten geahndet.

Als Straftaten gelten die VerstĂ¶ĂŸe, die auch in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet sind. z.B. ist dies auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Folgende Straftaten fĂŒhren nur dann zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister, wenn eine Entziehung, eine  Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde:

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, bzw. FĂŒhren eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges ohne gĂŒltige Fahrerlaubnis ,  gefĂ€hrlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr,  Kennzeichenmissbrauch, Nötigung, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung, fahrlĂ€ssige Körperverletzung oder fahrlĂ€ssige Tötung.

Da nach dem neuen System neue PunkteintrĂ€ge bei Ă€lteren EintrĂ€gen eine Tilgungshemmung auslösen, kann es sinnvoller sein, wenn der neue Eintrag erst nach dem 1. Mai 2014 vorgenommen wird, da nach der Reform jedes Delikt einzeln verjĂ€hrt, also keine Tilgungshemmung mehr einsetzt. „Das muss aber je nach Einzelfall geprĂŒft werden“, sagt Oliver Dietrich, Fachanwalt fĂŒr Verkehrsrecht.

Mehr Informationen zum neuen Punktesystem, Tilgungsfristen und den Möglichkeiten der Verkehrsteilnehmer  zum Punkteabbau sind online unter: www.neues-punktesystem.de abrufbar.

 

 

 

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