Bremen, 31. Januar 2014. „Darlehensnehmer, die mit Zinsswap-Verträgen Verluste erlitten haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen“, empfiehlt Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Dies gilt beispielsweise auch für einfach strukturierte Swaps auf der Basis des Euribor, die seit 2009 angesichts des extrem niedrigen Euribor für die Darlehensnehmer wirtschaftlich höchst ungünstig sind.
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„Die Chancen auf Schadensersatz stehen gut, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Banken verpflichtet sind, etwaige Interessenkollisionen offenzulegen“, so Dr. Brockmann weiter. Neben verschwiegenen Rückvergütungen (Kick-Backs) liegt nach einem BGH-Urteil auch dann eine Interessenkollision vor, wenn die Bank die Konditionen eines Zinsswap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass er zu Vertragsbeginn einen für den Darlehensnehmer negativen Marktwert aufweist. Das sei Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Darlehensnehmer zu gefährden. Deshalb müsse die Bank über den von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages aufklären (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 -). Klärt sie nicht auf, haftet sie auf Schadensersatz und muss den Darlehensnehmer so stellen, als ob der Swap nicht abgeschlossen worden wäre. Je nach Gesamtvolumen können die Schäden beträchtlich sein.
Aufklärungspflicht auch bei einfacheren Zinsswaps
Diese Grundsätze sind nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte auch auf einfach strukturierte Zinsswaps anzuwenden (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013 – I-9 U 101/12 -; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 – 8 O 43/12 –). Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH der offenlegungspflichtige Interessenkonflikt. Hat die beratende Bank den Swap bewusst mit einem anfänglich negativen Marktwert strukturiert, ist sie aufgrund dieses schwerwiegenden Interessenkonflikts zur Aufklärung verpflichtet.
Zinsswaps sind mittlerweile ein weit verbreitetes Instrument, das von Kommunen, Städten, Anstalten öffentlichen Rechts, Unternehmen und auch Privatpersonen eingesetzt wird, um von Zinsdifferenzen zu profitieren. Die Bandbreite reicht von relativ einfachen Zahler-Swaps, bei denen lediglich ein variabler Zinssatz – beispielsweise auf der Basis des EUR-6-Monats-Euribor – gegen einen Festzins getauscht wird, bis hin zu äußerst komplizierten Swaps (u.a. CMS Spread Ladder Swap), denen eine hoch komplexe Formel zugrunde liegt.
Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de
Autorin: Dr. Petra Brockmann, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht