Hamburg, 20.01.2014. Das Landgericht Berlin hat die Commerzbank AG zu Schadenersatz in Höhe von 13.346,87 Euro verurteilt. Eine Mitarbeiterin der Bank hatte im Juni 2006 einer Anlegerin eine Beteiligung von 15.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio an dem geschlossen Immobilienfonds IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG empfohlen. Dabei hatte sie allerdings versäumt, ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen und über Rückvergütungen zu informieren, die der Bank für die Vermittlung der Beteiligung zufließen. Die Kammer gelangte nicht zu der Überzeugung, dass die Anlegerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Fondsbeteiligung gezeichnet hätte. Geklagt hatte aus abgetretenem Recht der Sohn des Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Anlegerin. Er wurde vom Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte vertreten.
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Der IVG EuroSelect 12 befindet sich aufgrund sinkender Immobilienpreise in wirtschaftlicher Schieflage. Der Wert der „60 London Wall“ sank 2009 von ursprünglich 204 auf 156 Millionen Britische Pfund. Dies führte dazu, dass seit Ende 2009 die Loan-to-value-Klausel anhaltend verletzt ist. Demnach darf das Verhältnis von Verkehrswert zum Gesamtkreditbetrag den Wert von 70 Prozent nicht überschreiten. Ende 2009 wurde jedoch ein Wert von 87,3 Prozent festgestellt. Demzufolge hatte die finanzierende Bank das Recht, entweder Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten in gleicher Höhe zu verlangen. Der Fondsgesellschaft war dies aufgrund mangelnder Liquidität nicht möglich. Deshalb wurde eine Vereinbarung mit der BayernLB getroffen, dass diese auf ihre Rechte verzichtet. Im Gegenzug musste die Fondsgesellschaft sich unter anderen dazu verpflichten, keine Ausschüttungen an die Anleger mehr vorzunehmen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Hauptmieterin, die ING Ltd., den Mietvertrag nicht über den 28. September 2016 hinaus verlängern wird. „Da die Immobilie zudem schon 23 Jahre alt ist, sind nach dem Bericht der Fondsgeschäftsführung auf der Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 dringend erhebliche Renovierungsarbeiten erforderlich, die sich nach deren Schätzung zwischen 20 und 50 Millionen Euro belaufen werden“, so Anwalt Hahn. „Kann das erforderliche Neukapital nicht aufgebracht werden, müssen die investierten Anleger mit einem Totalverlust ihrer Einlage rechnen. Kommt es dagegen zustande, muss diesem eine höhere Rendite angeboten werden, so dass ebenfalls fraglich ist, ob die Anleger noch einen Rückfluss erhalten“, so Hahn weiter. „Investierte Anleger, die den voraussichtlichen Verlust der Einlage nicht hinnehmen wollen, sollten daher fachanwaltliche Unterstützung suchen. Wie dem Urteil des Landgerichts Berlin zu entnehmen ist, stehen die Chancen im Einzelfall nicht schlecht“, sagt Hahn abschließend.
Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de
Autor: RA Peter Hahn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht