29 U 1883/13 – OLG München verbietet Goldhändler die Werbung mit Degussa-Tradition

Das Oberlandesgericht hat einem Goldhändler mit Urteil vom 18.12.2013 verboten, den Slogan „Degussa – Gold und Silber seit 1843“ werblich zu nutzen (Az. 29 U 1883/13). Der Anbieter von Edelmetallbarren und –münzen hatte die Marke Degusse vor einigen Jahren gekauft, hatte selbst aber keinerlei Bezug zu diesem Traditionsuntenehmen.

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Dafür hatte man aber vollmundig beim Goldverkauf erklärt: „Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht!“ Diesen und weitere Hinweise auf die 140-jährige Degussa-Tradition darf der Goldhändler nicht mehr verwenden. Das Gericht kam ebenso wie die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der Beklagte Vorteil aus der langen Degussa-Geschichte ziehen wollte, obwohl der eigentliche Termin der Firmengründung in 2010 eben diese Tradition nicht dokumentieren könnte. Die Geschäfte des früheren Unternehmens seien trotz Namensübernahme nicht fortgeführt worden, ebensowenig könne man sich auf das Firmen-Knowhow berufen.

Das Urteil ist von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. erstritten worden.

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