web.de darf nicht mit Geschenken werben

Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem Internetdienstleister web.de eine Werbeaktion untersagt. Den Kunden wurde eine nach drei Monaten kostenpflichtige Club-Mitgliedschaft als Geschenk angeboten. Mit dem Urteil vom 18. März 2009 gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

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Nach dem Einloggen in den E-Mail-Service öffnete sich ein Fenster, in dem sich das Unternehmen für die Treue der Kunden bedankte. Als “Dankeschön” konnte der Nutzer durch einen Klick auf das Textfeld “Geschenk auspacken” für drei Monate kostenlos Premium-Funktionen aktivieren, etwa besondere Funktionen bei der E-Mail-Nutzung und einen unbegrenzten Speicherplatz im Internet.

Lediglich aus einem kleinen Sternchenhinweis ging hervor, dass es sich bei dem “Geschenk” um einen Vertrag über eine Club-Mitgliedschaft handelt, der sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete die Mitgliedschaft 5 Euro im Monat.

Die Richter sahen darin eine irreführende Blickfangwerbung. Der angebliche Geschenkcharakter sei in der Werbung mehrfach hervorgehoben. Tatsächlich werde dem Kunden gar keine Vergünstigung gewährt. Es handele sich lediglich um eine Art Probeabonnement, dem sich nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement anschließe, sofern der Kunde nicht rechtzeitig kündige. Der kleine und unauffällig platzierte Sternchenhinweis könne dagegen leicht überlesen werden und reiche daher nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit der Forderung, dass web.de anstelle des Monatsbeitrags einen Jahresbeitrag für die Club-Mitgliedschaft nennen müsse. Das OLG Koblenz sah darin keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Bei Telekommunikationsdienstleistungen sei die Angabe von Monatspreisen üblich. Wegen der unbestimmten Laufzeit der Mitgliedschaft sei die zuverlässige Angabe eines Endpreises zudem nicht möglich.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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