Klage nach Parken auf Privatparkplatz

Wer auf einem ausgewiesenen Privatparkplatz parkt, der muss damit rechnen, vom Mieter oder Eigentümer des Parkplatzes abgemahnt oder im schlimmsten Fall sogar verklagt zu werden. In einem aktuellen Fall verschickte ein Anwalt rigoros an jeden Autofahrer, der seinen Kanzleiparkplatz „besetzte“, eine Abmahnung. Bei einem Streitwert von 1500 Euro sollte die Unterschrift unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Buße in Höhe der nach Gebührenordnung entstandenen Anwaltsgebühren eine Wiederholung ausschließen.

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Die Sache ist so eine typische „Blödes-Gesetz-Sache“. Der Anwalt handelt absolut im Rahmen geltenden Rechts und freut sich wahrscheinlich diebisch über jedes Auto, dass sich verbotenerweise auf seinen Parkplatz stellt. Das mag ihn zu einem nicht gerade sympathischen Anwalt machen, das mag ihn auch zu einem reichen Anwalt machen, das macht ihn aber nicht zu einem Rechtsverdreher, denn die rechtliche Lage ist eindeutig.

§ 903 BGB regelt die Besitzverhältnisse und § 1004 I BGB den Anspruch, eine Unterlassungserklärung zu fordern. Der Anwalt kommt über ein Halterersuchen an die Adressdaten. Nach der Gebührenordnung für Anwälte kann solch ein Spaß etwa 380 Euro kosten. Ignoriert man das Schreiben, dann droht wesentlich größerer Ärger, denn auch die Anwaltskosten der Klageerhebung dürfte der Verursacher tragen, es sei denn er kann nachweisen, dass er nicht am „Tatort“ geparkt hat.

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