Facebook Abmahnung

Was für ein schönes Thema. Es gibt die erste Abmahnung zur Rechtewahrung für ein urheberrechtlich geschützes Foto, das von einem Facebook-User nicht direkt eingestellt, sondern nur über einen geteilten Link auf der eigenen Pinwand als Vorschaubild gepostet wurde. Ich als Journalist weiß noch nicht auf welcher Seite ich stehe. Urheberschutz ist für mich ein sehr sehr hohes Gut und Deutschland darf für facebook kein rechtsfreier Raum sein.

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Um was geht es da? Eine Berliner Kanzlei, die schwerpunktmäßig die legitimen Rechte von Fotografen im Internet vertritt, hat im Auftrag einer Fotografin eine Abmahnung gegen einen Facebook-User verfasst, der eine Homepageadresse öffentlich geteilt hatte. Die so weiter empfohlene Internetseite führte aber offensichtlich ein Foto, dass ohne Genehmigung der Fotografin eingestelt worden war

Dem User gefiel die Homepage und er postete den Link, natürlich ohne das Copyright zu überprüfen. Dadurch erschien das Foto dieser Homepage auf der Pinwand des Users. Das Foto war von der Erstellerin nicht frei gegeben worden, durch die Veröffentlichung verstießen sowohl der Homepagebesitzer als auch der facebook-Teiler gegen geltendes Urheberschutzrecht. Daran gibt es nichts zu deuten. In beiden Fällen klare Urheberschutzverletzungen.

Die Anwälte verlangen nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dadurch vepflichtet sich der Unterzeichner, das Foto nicht nur sofort zu enfernen, sondern auch für alle Zukunft auf ein weiteres Veröffentlichen zu verzichten. Veröffentlicht er es trotz unterzeichneter Erklärung, dann wird ohne weiteres Verfahren die in der Erklärung festgesetzte Strafe fällig.

Der facebook-User muss – falls er nicht geeignete Rechtsmittel einlegt, auch Schadensersatz an die Fotografin zahlen sowie die Auslagen und Honorare der Kanzlei bezahlen. Das addiert sich im aktuell diskutierten Fall auf etwa 1800 Euro.

Hir könnte man als kritischer Beobachter fragen: Meine Güte, was für eine Welle – ist denn überhaupt ein Schaden entstanden? Ein Schaden MUSS nämlich entstanden sein, um den durch den Verursacher ersetzt zu bekommen. Welcher Schaden – hier sehe ich die Schwachstelle und bin fast sicher, dass der Abgemahnte sich gegen die Forderung erfolgreich zur Wehr setzen könnte. Der Link-Teiler dürfte nur einen minimalen wirtschaftlichen Erlös aus der Teilung gezogen haben – wenn überhaupt.

Was können facebook-User tun, um sich vor Ambahnungen zu schützen?

Ganz einfach: Beim Teilen eines Links kann man das Kästchen „Vorschaubild nicht anzeigen“ aktivieren. Dies sollte man unbedingt tun, wenn man sich nicht sicher ist, ob das gezeigte Bild nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Muss ich uch Bilder entfernen, die schon länger an meiner Pinwand hängen?

Eigentlich ja, wir von verbraucherschutz.tv sind allerdings der Meinung, dass das grundsätzliche Problem des Urheberschutzes in Facebook auf anderen Ebenen diskutiert werden muss. Bis es hier allerdings zu einer echten Lösung kommt, sollten urheberrechtlich geschützte Bilder und Texte nicht auf facebook veröffentlicht werden.

Im aktuellen Fall traf die Abmahnung einen gewerblichen Facebook-User, der den Link über eine so genannte Fanpage geteilt hat. Eine Abmahnung gegenüber enem privaten User hat es bislang nicht gegeben.

Rechtsanwalt Henning Lüdecke von www.abmahnhilfe24.de: „Das dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein, dass es private facebook-User trifft – Urheberschutz wird da keine Unterschiede machen!“

Hier den 1. Artikel zum Thema facebook Abmahnung auf verbraucherschutz.tv lesen

Artikel von Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg

3 comments
  1. Pingback: | abmahnhilfe24.de
  2. Hmmm… wie immer: es kommt auf den Einzelfall an.

    dies vorausgeschickt und unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung, erscheint mir der geltend gemachte Schaden deutlich überhöht und dürfte vor Gericht einer Überprüfung nicht Stand halten.

    Zur (möglichen) Berechtigung der Abmahnung: generell kann eine Vervielfältigung eines urheberrechtl. geschützten Werkes (z.B. Foto) einen urheberrechtlichen Verstoß darstellen, wenn keine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Dies ist gerade bei sozialen Netzwerken häufig der Fall.

    Sollte die „geteilte“ Seite allerdings einen sog. „facebook“-Button vorsehen, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus, denn hierin dürfte eine konkludente (=stillschweigende) Zustimmung zur Vervielfältigung gesehen werden dürfen.

    Ob dies im vorliegenden Fall jedoch so gewesen ist, wissen wir nicht.

    Admin: Es ging im vorliegenden Fall nicht um die Rechte der geteilten Seite, sondern um die Rechte, die auf der geteilten Seite schon verletzt wurden

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