Virtuelle Güter / Waren für Yang Metin2

Die Sachverhalte und damit auch deren juristische Klärung im Streitfall werden immer komplizierter. Gerade lese ich auf netztwelt.de, dass da wohl ein Käufer über ebay „Virtuelle Güter“ hat kaufen wollen. Dazu hat er sich einen Accountzugang beim Verkäufer angelegt, per Paypal 200 Euro bezahlt. Beim Öffnen des Account: Gähnende Leere. Der daraufhin angesprochene Verkäufer beschwört Stein und Bein, dass das „virtuelle Gut“ dort abgelegt gewesen sei.

Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden

Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de

Es ging wohl öffensichtlich um einen bereits bestehendes Spielerprofil für das Spiel Yang Metin2. Im Netzwelt-Forum wird dem Käufer wenig Mut gemacht. Diese Profile sind offiziell nicht verkaufbar: Die Eigentumsverhältnisse liegen ganz klar beim Spiel-Betreiber. So ein „Virtuelles Gut“ ist demnach keine Ware mit wechselnden Besitzverhältnissen.

Hier die spannende Diskusion verfolgen: netzwelt.de

Add a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.