Es gibt sicherlich längere und kompliziertere Anleitungen, wie man sich idealerweise nach einer Abmahnung verhält. Kurz und knackig hat abmahnhilfe24.de die “10 Goldenen Regeln” zusammen gefasst. Wir haben uns erlaubt, diese Regeln kurz zu kommentieren! Also: Was tun nach einer Abmahnung?
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Regel 1
Bewahren Sie zunächst Ruhe und lesen Sie sich das Abmahnschreiben aufmerksam durch.
Der wichtigste Punkt überhaupt: Sind Sie überhaupt gemeint, kann das theoretisch stimmen, was im Text des Abmahnanwaltes geschrieben steht? Recherchieren Sie in Ihrer Sache und machen Sie sich klug, wie andere gehandelt haben. Dazu bietet die Google-Suche beste Möglichkeiten.
Regel 2
Behandeln Sie das Abmahnschreiben nicht als „Abzocke“ indem Sie es etwa wegwerfen oder einfach ignorieren. Abmahnungen haben, im Gegensatz zur klassischen Internetabzocke, wie beispielsweise „Abofallen“, regelmäßig einen ernst zu nehmenden, rechtlichen Hintergrund. Es kann bereits zu einer erheblichen Kostensteigerung führen, wenn die Abmahner mit einem Erinnerungs- oder Mahnschreiben auf die Sache zurückkommen müssen.
Wir hören hier oft: Da musst du nicht reagieren, das ist Abzocke! Stimmt leider nicht, denn auf anwaltliche Abmahnschreiben sollte und muss man immer reagieren. Auch das aktuelle BGH-Urteil, nach dem Eltern nicht grundsätzlich haften ist kein Freibrief. Es hilft im Verfahren – mehr nicht.
Regel 3
Achten Sie auf die in dem Schreiben gesetzten Fristen, insbesondere diejenige zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Ein Fristablauf kann im Ernstfall bereits zu gerichtlichen Schritten führen.
Diese Fristen gelten auf die Stunde genau. Wenn Sie nicht in der Zeit reagieren können, dann bitten Sie schriftlich und per Einschreiben um einen Aufschub. Aber die Frist ohne zu reagieren verstreichen zu lassen ist der größte Fehler, den man machen kann.
Regel 4
Nehmen Sie eine erste Analyse vor. Stellen Sie sich dafür die folgenden Fragen:
Verfügen Sie über einen WLAN-fähigen Internetzugang? Dies wird häufig der Fall sein, da heutige Router bzw. DSL-Modems überwiegend mit einer WLAN Funktion ausgestattet sind. Wenn ja, war Ihr WLAN Anschluss zum Zeitpunkt des Vorwurfs ausreichen gesichert? Hierunter versteht die Rechtsprechung eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung und zudem die Sicherung durch ein personalisiertes Passwort – das werksseitige Standart-Passwort genügt somit häufig nicht.
Wäre es möglich, dass eine andere Person den vorgeworfenen Verstoß verursacht hat? In Frage kommen vor allem Haushaltsmitglieder, wie z.B. Kinder oder sonstige Familienmitglieder, Mitbewohner, Freunde oder Bekannte, welche Ihr Internet nutzen durften.
Dem ist nicht viel hinzuzufügen. Aber: Gehen Sie davon aus, dass es irgendwo eine Verbindung gibt. Wenn Ihr Kind sagt: “Ich war das nicht!” – dann ist das nicht unbedingt ein Beweis! Selbst wenn Ihr Kind die Unschuld beweisen kann ist damit noch lange nicht geklärt, ob nicht jemand im Namen Ihres Kindes Urheberrecht verletzt hat. Ist dies so, dann entbindet Sie das aber nicht von der Pflicht zu reagieren und Fristen einzuhalten.
Regel 5
Nehmen Sie keinesfalls, in der ersten Panik, Kontakt zu der abmahnenden Kanzlei oder den Abmahnern selbst auf. Es besteht sonst die Gefahr, dass man Sie durch geschickte Gesprächsgestaltung bereits zu Zugeständnissen oder Anerkenntnissen veranlasst, welche für die Abmahner hilfreich sein können.
Das alte verbraucherschutz.tv-Sprichwort “Keine Brieffreundschaften bitte” gilt auch im Kontakt zu Abmahnanwälten.
Regel 6
Unterschreiben Sie nicht vorschnell die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung. Gerade bei der Unterlassungserklärung können ernorme Fehler gemacht werden, welche sodann den Abmahnern zugute kommen. Lesen Sie hierzu unbedingt unseren Beitrag zur modifizierten Unterlassungerklärung.
Niemals irgendwas unterschreiben. Die Problematik ist halt, dass Sie sich ohne Anwalt oder Verbraucherzentrale nicht wirklich helfen können.
Regel 7
Verwenden Sie nicht ungeprüft eine Muster-Unterlassungserklärung, wie man Sie auf irgendwelchen Internetseiten oder Foren finden kann. Auch solche Muster benötigen individuelle Anpassungen. Machen Sie hierbei Fehler, kann dies dazu führen, dass die Unterlassungserklärung von der Gegenseite nicht angenommen wird.
Regel 8
Versuchen Sie nicht selbständig eine modifizierte Unterlassungserklärung zu entwerfen oder die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung, z.B. durch Streichungen von Textpassagen, abzuändern, wenn Sie sich nicht absolut sicher sind, über die dafür notwendigen juristischen Fachkenntnisse zu verfügen. Eine Unterlassungserklärung hat strenge formelle und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen.
Regel 9
Zahlen Sie nicht voreilig den in der Abmahnung geforderten Betrag. Nicht selten sind diese Beträge überhöht angesetzt und können durch eine geeignete, rechtliche Bearbeitung der Angelegenheit erheblich herabgesenkt werden.
Die Vergleichsbereitschaft ist in aller Regel hoch
Regel 10
Kontakten Sie am besten eine auf diesem Gebiet erfahrene Anwaltskanzlei.
Soweit so gut! Letztendlich geht es immer nur um Geld. Unsere Meinung: Geht es um mehr als 1000 Euro, dann sollten Sie unbedingt einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Bei kleineren Summen reicht eine Erstberatung beim Anwalt oder ein Besuch bei einer Verbraucherzentrale.