Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen sind zu erstatten

BIn standardisierten vorformulierten Bedingungen (Allgemeinen Bedingungen oder Darlehensverträge) sind Bearbeitungsgebühren unzulässig, wenn die Bearbeitungsgebühr z.B. für die Bearbeitung des Darlehensvertrages erhoben wird.

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Oft erfolgt im Darlehensvertrag selbst eine Erklärung wofür eine Bearbeitungs- oder Abschlussgebühr erhoben wird. Die Erklärungen sind in den Verträgen zum Teil unterschiedlich. Eine Bearbeitungsgebühr stellt jedoch keine Leistung dar, die im Interesse des Kunden erfolgt. Wie erwähnt sind die konkreten Erklärungen in den Verträgen maßgebend. In den allermeisten Fällen entstehen diese Gebühren oder Kosten jedoch für Umstände oder Interessen, die ausschließlich der Bank zugute kommen (zum Beispiel: Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensantrages, Bearbeitungsgebühr für die Bonitätsprüfung, Gebühr für den Abschluss des Darlehensvertrages, Bearbeitungsgebühr für die Zurverfügungstellung des Darlehensvertrages etc.).

Mittlerweile gibt es eine Anzahl von Urteilen von Oberlandesgerichten, z.B. Dresden, Bamberg, Düsseldorf, Karlsruhe, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Düsseldorf etc. die zum Ergebnis kommen, dass die Bearbeitungsgebühren jeweils im Interesse der Bank erhoben wurden und zur Folge haben, dass solche Klauseln in den Darlehensverträgen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da diese Gebühren die Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.

Die Erhebung solcher Bearbeitungsgebühren erfolgte in der Vergangenheit sehr oft, d.h. dies war die Regel.

Zu den Urteilen der Oberlandesgerichten gibt es mittlerweile auch Urteile von unteren Instanzen. Der BGH konnte zu den Rechtsfragen bisher nicht entscheiden, da bei möglichen Revisionen, diese nicht eingelegt wurden und eine Revision von der beklagten Bank zurückgenommen wurde. Die Rechtsprechung ist dennoch klar und eindeutig.

Dem Darlehensnehmer wird geraten die Bearbeitungsgebühr von seiner Bank mit einer klaren kalendermäßigen Fristsetzung zurück zu fordern. Die meisten Banken versuchen derzeit den Kunden darzulegen, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte beim konkreten Darlehensvertrag des Kunden nicht gelten würde oder nicht relevant sei. Der Verdacht besteht, dass derzeit bei den Banken die Gesetze der großen Zahlen maßgebend sein sollen, d.h. Ablehnen der Ansprüche in der Annahme, dass sich der Darlehensnehmer sich damit abfindet, keine weitere Schritte gehen wird, wie z.B. der Schritt zum Rechtsanwalt etc.

Erwähnt sei weiter, dass in den allermeisten Fällen (da die Rechtsprechung der OLG zum Zuge kommt bzw. einschlägig ist) nicht nur der Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht, sondern auch der weitere Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen, da die Bearbeitungsgebühren wiederum auch in aller Regel als Darlehenshingabe verzinst wurden und deshalb die gesamte Zinsberechnung des Darlehensvertrages fehlerhaft ist.

Jeder Darlehensnehmer sollte seine Darlehensverträge einmal sichten und schauen, ob und in welcher Höhe solche Bearbeitungsgebühren berechnet wurden.

Zur Verjährungsproblematik sei auch hier erwähnt, dass seit dem Jahre 2002 die Verjährungsregelungen teilweise kompliziert wurden und im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage nicht immer sofort oder sehr schnell gesagt werden kann, wann ein Anspruch verjährt.

Grundsätzlich verjährt ein Anspruch nach drei Jahren (angefangenes Jahr plus drei ganze Kalenderjahre). Für den Verjährungsbeginn ist jedoch die Kenntnis vom Anspruchsgrund und vom Anspruchsgegner relevant. Die Darlehensnehmer dürften Kenntnis vom Anspruchsgrund jedoch erst ab der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte haben. Ohne diese Kenntnis zu haben können die Ansprüche bis zu 10 Jahren zurück gefordert werden. Hierbei ist maßgebend das Entstehen des Anspruchs zum Zeitpunkt des Abschlusses Darlehensvertrages.

Sicher ist, dass Verbraucherdarlehensverträge, die im Jahre 2009 abgeschlossen wurden, eine Verjährung frühestens am 31.12.2012 eintreten kann.

Da die Verjährungsfrage oft mit Unsicherheiten verbunden ist kann dem Darlehensnehmer jedoch nur geraten werden die Ansprüche umgehend geltend zu machen und bei Ablehnung zeitnah einen Rechtsanwalt zu konsultieren oder zu beauftragen, der auch in diesem Gebiet tätig ist.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb
Augustaanlage 26
68165 Mannheim
Telefon: 0621 178 69 22
Fax: 0621 432 74 01
E-Mail: info@ganz-kolb.de

Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.

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