Aufgepasst mit Integrierter Versorgung bei Gemeinschaftspraxen – Gewerbesteuer droht

Integrierte Versorgungsverträge mit Krankenkassen sind aufgrund der Vergütung neben dem normalen Budget eines Arztes immer häufiger anzutreffen. „Jedoch sollten Ärzte aufpassen wenn diese Verträge mit Gemeinschaftspraxen abgeschlossen werden, denn da könnte das Steuerrecht zu erheblichen Problemen führen“, warnt Rudolf Streif, Steuerberater von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr.

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Bei der Integrierten Versorgung zahlt die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Die Pauschalen beinhalten damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten.

„Übt nun eine Gemeinschaftspraxis, die normalerweise nur freiberufliche Tätigkeiten ausübt, nun zu einem geringen Anteil auch gewerbliche Tätigkeiten aus (hier eben die Abgabe von Medikamenten), dann gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb“, erklärt Rudolf Streif, Steuerberater in Lahr. Nach Auffassung der Finanzbehörden führt also der gewerbliche Anteil in den Fallpauschalen für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln zur gewerblichen Infizierung, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25% des Gesamtumsatzes der Praxis durch diese gewerbliche Einnahmen überschritten wird.  „Das Steuerrecht bezeichnet dies als Infektion der freiberuflichen Tätigkeit durch die Gewerblichkeit“, so die Steuerberater in Lahr.

Die Folgen der Gewerblichkeit sind unter anderem, dass die Gemeinschaftspraxis Gewerbesteuer an die Gemeinde/Stadt zu zahlen hat. Auch kann die Gemeinschaftspraxis auf die meist in Anspruch genommene vereinfachte Gewinnermittlung nicht mehr zurückgreifen und muss eine Bilanz erstellen, was dazu führt, dass  in der Regel Gewinne oft früher versteuert werden müssen.

Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in Lahr, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Problem dadurch umgangen werden kann: Dazu müssen die Integrierten Versorgungsverträge in einer eigens dafür gegründeten zweiten Gemeinschaftspraxis, einer so genannten Schwesterpersonengesellschaft,  welche nur diese gewerblichen Tätigkeiten ausübt, abgeschlossen werden.

Mehr Informationen und Steuertipps: Steuerberater in Lahr informieren

Autor: Rudolf Streif, Szeuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer Partnerschaft

 

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