Bei Vertragsschlüssen im Internet weiß der Verkäufer grundsätzlich nicht, mit wem er genau kontrahiert. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien ist im Internet – anders als im Supermarkt an der Ecke – nämlich regelmäßig nicht gegeben. Der Verkäufer erhält vielmehr nur die Adresse seines vermeintlichen Kunden in Textform und gegebenenfalls dessen Bankdaten zur Einziehung des Kaufpreises. Diese Art von Vertragschlüssen ist natürlich prädestiniert für eine Manipulation. Mit einem solchen Fall hat sich kürzlich das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 3 U 1 /12) befasst.
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Dort hatte der Verkäufer gegen einen vermeintlichen Käufer geklagt, der eine Harley-Davidson für 34.000 Euro im Internet ersteigert haben soll. Zentrale Frage des Falls war letztlich, ob der Käufer den maßgeblichen Kauf-Klick getätigt hat oder nicht. Der Käufer stritt jedenfalls den Vertragsschluss ab. Ein Dritter habe sich ohne seine Befugnis seiner Account-Daten bemächtigt, so der Käufer. Dies beeindruckte den Verkäufer wenig. Er beharrte auf dem Standpunkt, dass derjenige, über dessen Internetkonto ein Kauf abgewickelt wird, auch für den Kaufpreis hafte.
Dem trat das OLG Bremen entgegen. Grundsätzlich muss nämlich der Kläger alle anspruchsbegründeten Tatsachen im Zivilprozess darlegen und auch beweisen. Hier konnte der Verkäufer und Kläger aber nicht beweisen, dass auch der Beklagte tatsächlich den Kauf getätigt hatte und damit Vertragspartner und mithin Schuldner der 34.000 Euro wurde. Auch gebe es keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass immer derjenige Vertragspartner sei, dessen Account benutzt wurde. Der mangelhafte Sicherheitsstandart im Internet verbiete diesen Schluss. Daher hätte der Kläger einen Beweis für die Tatsache anbieten müssen, dass der Beklagte den Kauf-Button geklickt bzw. zumindest den durch Dritte getätigten Kauf im Nachhinein gebilligt habe. Hierfür konnte der Kläger aber keinen Beweis anbieten. Seine Klage wurde mithin abgewiesen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt diese Entscheidung. Der Richterspruch entspreche in jeglicher Hinsicht der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nur wenn der Käufer auch ein Kaufvertragsangebot abgibt, kann ein Vertragschluss zustande kommen. Fehlt es hieran, etwa weil die Zugangsdaten des Käufers unrechtmäßig verwendet wurden, muss der Käufer natürlich für den hierfür entstandenen Schaden nicht gerade stehen. Wenn auch Sie Fragen zu Vertragschlüssen im Internet haben, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
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Autor: Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
… und genau hier ist die Parallele zu den Unternehmungen der Ex-Burat -Gruppe zu finden:
Es gab kein Interesse an Datensicherheit bei der Anmeldung (fehlende HTTPS-Verschlüsselung) bis hin zur fehlenden Plausibilisierung der im Formular entgegen genommenen Anmeldedaten.
Leider ist der schwarze Peter jetzt bei der RDO und die winden sich wie ein Wurm mit gerade zu lächerlichen Argumenten vor Gericht.
Es ist geradezu bezeichnend, dass sich MB diese Schmach nicht geben wird und sich lieber aus dem Staub gemacht hat.
Wer zuletzt lacht…
Schöne Grüße
Robert Koch