Die Kosten für ein zweites Studium oder ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses können als Werbungskosten abgesetzt werden. Übersteigen die Ausgaben für Semesterbeiträge, Fahrtkosten und Bücher die Einnahmen, entsteht ein Verlust. Dieser kann später mit dem Einkommen verrechnet werden.
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Bisher bestand diese Möglichkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung aber nur, wenn der Student bereits einen offiziellen Berufs- oder Studienabschluss vorweisen kann. „Das hat sich jetzt entscheidend geändert“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Denn das Finanzgericht Köln entschied jetzt anders (Aktenzeichen 7 K 3147/08): „Nach Ansicht des Gerichts genügen auch Schulungen, die berufsbezogene Kenntnisse für die geplante
Berufsausbildung bzw. das geplante Studium darstellen“, erklärt Joachim Cäsar-Preller. Mit diesem Urteil gab das Gericht einer Flugbegleiterin Recht, die im Anschluss an ihre Flugbegleitertätigkeit eine Pilotenausbildung begonnen hatte.
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Autor: Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt