Kunden des Billigfliegers „Germanwings“ können ab sofort und rückwirkend für drei Jahre gezahlte Rücklastschriften zurück fordern. Das Landgericht Dortmund hatte entsprechend entschieden und den Einspruch gegen eine Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm hat dieses Urteil in einer mündlichen Verhandlung jetzt bestätigt.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Rechtsanwältin Zuhal Canpalat von www.wcb-recht.de aus Dortmund: „Wichtig für die Verbraucher ist, dass sie die von ihnen gezahlte Rücklastschrift in Höhe von 50,00 Euro in der nichtverjährten Zeit der letzten drei Jahre zurückfordern können.“ Und weiter: Alle anderen, die vor diesen letzten drei Jahren die Zahlung vorgenommen haben, haben schlichtweg Pech gehabt, so die Rechtsanwälte Wegmann, Canpalat und Brinkmann aus Dortmund, die die Verbraucherschutzzentrale NRW vor Gericht vertraten.
Germanwings hatte bei Rückbuchungen von Lastschriften eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Die Verbraucherschutzzentrale hatte vor dem LG Dortmund darauf beharrt, dass die entsprechende Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen unwirksam sei. Es fehle schlichtwweg an einer Anspruchsbegründung und auch das Fehlen einer Mahnung wurde bemängelt.
Schon 2006 hatte das Landgericht Dortmund Eurowings auf Unterlassung verklagt – bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro. Das Landgericht in Dortmund hatte den Antrag auf Abweisung der Unterlassungsklage abgewiesen und nun am 31. Januar 2008 auch von der nächst höheren Instanz (OLG Hamm) Rückendeckung erhalten.
Germanwings hatte im Verfahren vorgerechnet, dass Kosten in Höhe von über 50 Euro entstehen,dies hatte der Kläger mit Hinweis auf branchenübliche Bearbeitungsgebühren in Höhe von nicht über 25 Euro entkräftet. Außerde wurden Fehler bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes aufgezeigt. Aufgrund der nicht ersatzfähigen Kosten stufte man die Pauschale insgesamt als unwirksam ein.
Artikel von
RAin Zuhal Canpalat
Hansastraße 7 – 11
44 137 Dortmund
Telefon: 0231 / 7 21 49 13
Telefax: 0231 / 7 21 49 26
Email: canpalat (at) wcb-recht.de
www.wcb-recht.de
Das ist aber made in Uralt.
Momentan vermag der Kunde garnichts zurückzufordern.