Das Langericht Hamm hat entschieden, dass Käufer, die in Ebay defekte Waren zum Ausschlachten kaufen, diese auch wieder zurück geben können,wenn in den AGB des Verkäufers steht, dass man ausschließlich an Gewerbe Treibende verkauft.
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In der OLG-Entscheidung vom 28.02.2008 wurde entschieden, dass ein Gewerbetreibender im Internet das Fernabsatzrecht mit einem Hinweis in seinen AGB nicht umgehen kann. Wenn er an nicht gewerblich Handel Treibende versendet, dann greifen die Regelungen des Fernabsatzrechtes, das bei Privatkäufen ein Rücktauschrecht eingebaut hat. In B2B-Beziehungen gibt es kein Widerrufsrecht nach Paragraf 355 BGB.
Interessant ist, dass nicht ein gefoppter Käufer sondern ein Computerhändler den Streit vor das OLG führte. Er belagte den Betreiber eines Rechenzentrums, der ausgediente Ware an Gerbetreibende unter Ausschluss der Fernabsatzrechte an den Mann bringen wollte. Der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht sei unlauterer Wettbewerb, so der Kläger, denn das Rechenzentrum könne ja gar nicht sicher sein, dass bei den Hardware-Auktionen ausschließlich Gewerbetreibende mitböten. Da auch ganz normale Kunden die Geräte ersteiugern könnten, gelte das Widerrufsrecht.
Das LG Münster hatte Wettbewerbsverstoß verneint mit der Begründung, der Betreiber des Rechenzentrums könne Verbraucher aus dem Bieterkreis ausschließen. Dieses Recht stehe ihm zu.
Die Hammer Richter sahen in das in nächster Instanz aber anders: Das OLG hob das Münsteraner Urteil auf und entschied zu Gunsten des Klägers (OLG Hamm, AZ 4 U 197/07). Argument: Die Anstrengungen, nicht gewerbliche Händler auszuschließen, seien nicht ausreichend, also gelte Verbraucherschutzrecht.