download-service.de – VKI geht erfolgreich gegen Content4you vor

Schlechte Zeiten für download-service.de in Österreich: Mit einem aktuellen Urteil gab das HG Wien einer Unterlassungklage des VKI – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen die Firma Conten4u aus Deutschland zur Gänze Recht. Damit können Opfer der Abofalle aus Österreich bei der Zahlungsverweigerung gut argumentieren. download-service.de ist ein Service von Michael Burats Conten4you Gmbh aus Rodgau.

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Die Firma Content4u betreibt unter der Domain www.download-service.de eine Website, auf der interessierte User ein „Download-Service“ zum Beziehen von verschiedenen Programmen nutzen konnten. Doch Kunden, die sich für das Service der grundsätzlich im Netz gratis zur Verfügung gestellten Programme anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung. Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine zweijährige Nutzung des Donwload-Service von € 96,– pro Jahr abgeschlossen Es überraschte daher nicht, dass viele Beschwerden und Anfragen von verunsicherten Konsumenten beim VKI und anderen Verbraucherschutzorganisationen eingingen, die in die Abofalle der Firma Content4u auf der Seite www.download-service.de tappten.

Mit einer Verbandsklage ging der VKI gegen die unseriöse Kostengestaltung vor und bekam vor Gericht Recht. Denn die Entgeltinformation war im Anmeldefeld nicht klar und deutlich gestaltet. Der Kostenhinweis befand sich lediglich am rechten oberen Rand der Anmeldemaske versteckt. Die Beklagte verstößt damit gegen die Informationspflichten des KSchG und des ECG. Internetanbeiter müssen auf ihrer Homepage klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden, wie zum Beispiel das Programm „OpenOffice“. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung ihrer Website lässt die Preisinformation gegenüber den angebotenen Programmen in den Hintergrund treten. Das Gericht sieht in den Entgeltbedingungen, die auf der Seite der Beklagten sowie in den AGB verwendet werden, überraschende Vertragsbestimmungen, die für den Kunden gem. § 864a ABGB nachteilig und überraschend sind.

Auf der Website befanden sich folgende Klauseln:

1. Durch Drücken des Button „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 96 EUR inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu 8 Euro) bei einer Tragslaufzeit von 2 Jahren.

2. Durch die Anmeldung entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst. pr Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

In den AGB war unter Punkt „Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung“ folgende Regelung:

3. Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zugangs zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen.

Das HG Wien gab dem Unterlassungsbegehren des VKI zur Gänze statt. Die verwendeten Klauseln lassen den durchschnittlichen Verbraucher bei Abruf der Website nicht eindeutig erkennen, dass die angebotenen Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Die Preisinformation muss jedoch für Verbraucher klar und deutlich zur Verfügung gestellt werden. Stellt man auf die Branchenüblichkeit ab, wonach derartige Dienstleistungen grundsätzlich kostenlos im Internet zum Download bereit gestellt werden, so ist dies eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 20.09.2011, 30 Cg 5/11d
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Wien

Quelle: www.verbraucherrecht.at
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