Die Deutsche Zentral Inkasso schmückt ihre aktuellen Mahnungen nach Auskunft der Verbraucherzentrale mit dem „Urteil von Langen“. In der tiefsten hessischen Provinz hat es tatsächlich vor über einem Jahr einen Richter gegeben, der die Preisauszeichnung einer deutschen Abofalle für ausreichend gehalten hat. Aktenzeichen des denkwürdigen Urteils, das den betreffenden Amtsrichter wohl noch berühmt machen wird: 58 C 6/10 (70).
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Allerdings – und das lasst auch wieder am Sinn der Pressemitteilung der VZ zweifeln: Das Urteil ist über ein Jahr alt. Seitdem hat sich viel getan und man sollte auch deutschen Richtern zugestehen, innerhalb eines Jahre neue Standpunkte eingenommen haben zu können.
Auf der Homepage des Amtsgerichtes Langen steht geschrieben: : Aufgrund zahlreicher telefonischer und schriftlicher Anfragen weisen wir auf folgendes hin:
Unter dem Aktenzeichen 58 C 6/10 ist am 14.06.2010 ein Urteil in einem Zivilprozess ergangen. Dieses Urteil entfaltet eine Rechtswirkung nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
Eine Rechtsberatung oder weitere Informationen über die Berechtigung angeblicher Forderungen Ihnen gegenüber, kann durch das Amtsgericht Langen nicht erteilt werden.
Dazu wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.