So jung und schon so verdorben: Die GHG Medienwerk GmbH, die im Zusammenspiel mit der FM Focus Marketing LLC als Abofallenbetreiber auftritt, ist erst im Februar 2024 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden und hat eigentlich ein ganz ordentliches Leistungsportfolio: Als Unternehmensgegenstand hat Geschäftsführer Gökhan Güroglu die Entwicklung, Vermarktung und Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Online-und Offline-Medien eintragen lassen – insbesondere spezialisiert auf Marketing, Marketingkommunikation, Mediaberatung und Verlagswesen.
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Der weitere Eintrag verrät aber auch etwas über den eigentlichen Zweck des Unternehmens: Die Gesellschaft beabsichtigt regelmäßig oder gelegentlich Forderungen von Dritten aus dem Bereich der Lieferungen und Leistungen im Marketingsektor zu erwerben und zu verwalten. Die GHG Medienwerk GmbH reiht sich nach Meinung von Rechtsanwalt Daniel Loschelder nahtlos in die Reihe der aktuell aktiven Abofallenbetreiber ein, die mit Cold Calls und Trickfaxen/ – mails Vertragsschüsse erreichen und dann für relativ nutzlose Dienstleistungen horrende Forderungen stellen.
Die Trickanrufe – vorgenommen von der Focus Marketing LLC. – richten sich an Gewerbetreibende, die angeblich regelmäßig in einem lokalen Anzeigenblatt werben. Diese Anzeige müsse entweder gekündigt oder überprüft werden bis zum nächsten Druckschluss. Um das Thema vom Tisch zu bekommen könne man auf ein Mail antworten, das zeitnah zugeschickt werde.
Hier kommt es – trickreich dokumentiert im Kleingedruckten – durch Rücksendung aber erst zum eigentlichen Vertragsschluss mit den entstehenden und alsbald berechneten Kosten.
Die GHG Medienwerk GmbH betreibt eine Website, auf der sich das Unternehmen als strategischer Partner auf der Reise durch das digitale Marketing empfiehlt. Loschelder: „Wir bezweifeln, dass eine Zusammenarbeit mit der GHG Medienwerk GmbH irgendeinen strategischen oder wirtschaftlichen Vorteil bringt, hier geht es unserer Rechtsauffassung nach nur um das Durchsetzen von Forderungen aus solchen dubiosen Vertragsschlüssen!“
Die erste Rechnung des Unternehmens geht über 1400 Euro und umfasst die unterschiedlichsten Dinge, die nicht nur einmal, sondern auch in den beiden darauf folgenden Jahren bezahlt werden müssen. Rechnungsstellung und Akquise liegen in unterschiedlichen Händen: So kann der Rechnungssteller seine Forderung durchsetzen, ohne sich für die Qualität und die Rechtmäßigkeit der Forderung einsetzen zu müssen.
Viele Betroffene vertrauen auf einen selbst formulierten Widerruf. Allerdings, so Loschelder: „Es gibt im B2B-Geschäften dieses Widerrufsrecht nicht. Wer sich gegen die Forderung wehren will, der muss sie anfechten, z.B. wegen arglistiger Täuschung. Auch wird vielfach davon ausgegangen, dass eine Kündigung ausreicht, um nach einer ersten Zahlung aus der Sache raus zu sein. Auch das ein Trugschluss, denn das Unternehmen bezieht sich auf deinen Vertrag mit dreijähriger Laufzeit und besteht nachfolgend auf die weiteren Zahlungen.
Die Kanzlei LoschelderLeisenberg hat in der Vergangenheit schon unzählige Mandanten vor solchen Machenschaften vertreten und vor hohen Zahlungen bewahren können.