Umsatzsteueränderungen für Solaranlagen

Photovoltaik und Umsatzsteuer Photovoltaik und Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2023 sind Änderungen in Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für die Bereitstellung von kleineren und größeren Photovoltaikanlagen, die auf Wohnhäusern und sonstigen begünstigten Objekten installiert werden, gültig. Was müssen Nutzer von Solaranlagen wissen?

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Keine Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird der Umsatzsteuersatz für den Verkauf und die Installation von Photovoltaikanlagen auf 0% gesenkt. Diese Änderung wird in § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes verankert und betrifft Solarmodule.

So entfällt beispielsweise auch die Umsatzsteuer für eine Solar-Terrassenüberdachung, denn Lieferanten von Solarmodulen können von der Umsatzsteuerbegünstigung profitieren, sofern die Lieferung an Photovoltaikanlagenbetreiber erfolgt, die diese in oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen- und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, errichten. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Lieferant der Photovoltaikanlage diese nachweisen.

Es ist jedoch von Bedeutung, dass das Gesetz vorschreibt, dass die Photovoltaikmodule installiert werden müssen. Daher muss eine Umsatzsteuer erhoben werden, wenn die Module nur an einen weiteren Verkäufer veräußert werden, der nicht vorhat, sie zu installieren, sondern sie lediglich weiter vertreiben will.

Montage der Photovoltaik-Anlage

Hohe Stromrechnungen und Klimawandel – keine Frage, die Montage einer Photovoltaik-Anlage ist da eine sehr gute Idee. Was gilt steuerlich für die Montage?

Wenn die Photovoltaikanlage, die verkauft wird, eine Leistung von höchstens 30 kWp hat, dann erfüllt sie die Anforderungen, dass sie in der Nähe einer Wohnstätte betrieben werden kann. Hier müssen dann keine Nachweise vorgelegt werden.

Wie kann belegt werden, dass Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp errichtet werden? Um den 0% Steuersatz bei Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp anzuwenden, muss belegt werden, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnstätten für den privaten Gebrauch, Wohnräume für verschiedene Zwecke und öffentliche Einrichtungen, die der Allgemeinheit zugutekommen installiert werden. Es ist unerlässlich, dass der Anbieter von Solarzellen sicherstellt und belegt, dass alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Anwendung des Steuersatzes von 0% ablehnt.

Es gilt, dass der Lieferant sich auf die Informationen des Kunden verlassen können muss. Es ist wichtig, dass der Kunde den Ort der Anlageninstallation schriftlich mitteilt und diese Information aufbewahrt wird. Eine E-Mail ist hierfür eine gute Möglichkeit. Es wird empfohlen, diesen Nachweis bereits bei der Angebotserstellung anzufordern und als Vertragsgegenstand zu fixieren.

Lieferung von Photovoltaikanlagen an Businesskunden

Auch Unternehmenskunden (B2B-Kunden) können von der Regelung des 0% Steuersatzes profitieren, sofern sie eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf ihrem Geschäftsgebäude installieren möchten. Obwohl die Begünstigung nur für die Installation von Anlagen auf Wohngebäuden gilt, kann bei Anlagen bis zu dieser Größe auch bei Lieferungen an Unternehmenskunden der 0% Steuersatz angewendet werden, wenn sie die Module erwerben, um eine Photovoltaikanlage auf ihren Geschäftsgebäuden zu errichten.

Durch die Einführung der 30 kWp-Grenze soll den Lieferanten von Photovoltaikanlagen eine Vereinfachung des Verfahrens ermöglicht werden. Es ist nicht mehr erforderlich, detaillierte Nachweise über die Gebäude, auf denen die Anlagen installiert werden, zu führen. Allerdings steht eine endgültige Stellungnahme der Finanzverwaltung zu dieser Regelung noch aus. Wenn der Lieferant jedoch weiß, dass die Module ausschließlich auf Geschäftsgebäuden montiert werden, kann er die Umsatzsteuer entsprechend abrechnen oder die Umsatzsteuer wie immer zu verbuchen. Denn der Unternehmenskunde hat stets die Möglichkeit, die berechnete Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer zurückzufordern. Aus diesem Grund ist die Berechnung von Umsatzsteuer an andere Geschäftskunden vorteilhaft.

Lieferungen ins Ausland

Unabhängig von der aktuellen Gesetzeslage gilt für den Export von Photovoltaikmodulen an andere Unternehmen ins Ausland eine Umsatzsteuerbefreiung. Diese Befreiung gilt sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 6a UStG als auch für Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG.

Wenn Photovoltaikmodule an europäische Privatkunden geliefert werden und der Gesamtumsatz über 10.000 Euro liegt, fällt ausländische Umsatzsteuer an. In diesem Fall muss das ausländische Umsatzsteuerrecht angewendet werden und der 0% Steuersatz gilt nicht. Wenn der Umsatz unter 10.000 Euro liegt und die Lieferung in Deutschland versteuert wird, kann der 0% Steuersatz angewendet werden.

Wenn Photovoltaikmodule an Privatkunden aus einem Drittland wie der Schweiz geliefert werden, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG grundsätzlich anwendbar. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer und nicht an eine Privatperson erfolgt, um diese Steuerbefreiung zu erhalten. Es ist wichtig, diesen Nachweis zu erbringen, um die steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Import von Photovoltaikmodulen aus einem Drittland

Drittstaaten unterliegen in vielen Fällen besonderen Bedingungen. Wie sieht es mit der Steuerbefreiung beim Import, beispielsweise aus China aus?

Made in China, steht natürlich auch auf vielen Solarmodulen. Was gibt es hier für die Steuer zu beachten? Auch bei direktem Import von Photovoltaikmodulen gilt der Steuersatz von 0%. Allerdings wird in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuer erhoben, es sei denn, die Module sind für die Installation auf Wohngebäuden oder ähnlichen Gebäuden vorgesehen oder die Leistung beträgt weniger als 30 kWp. (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG.)

Bestellung 2022 – Lieferung 2023

Die Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die ab dem 01.01.2023 gemacht wurden und werden. Ob eine spätere Lieferung zum Steuerabzug berechtigt, hängt von den Vertragsbedingungen und Zahlungsmodalitäten ab.

Es kann vorkommen, dass die umsatzsteuerliche Lieferung von Photovoltaikmodulen, Speichern oder Wechselrichtern bereits erfolgt, sobald der Transport zum Kunden abgeschlossen ist und somit die Verfügungsmacht übertragen wurde. Alternativ kann die Verfügungsmacht auch erst nach der Installation der Anlage auf dem Dach des Kunden oder nach der Abnahme der gesamten Photovoltaikanlage inklusive Wechselrichter und Batteriespeicher übertragen werden. Entscheidend sind die individuellen Absprachen zwischen dem Kunden und dem Installateur. Sollten bereits im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen für die Lieferung von Photovoltaikmodulen im Jahr 2023 ausgestellt worden sein und diese aufgrund einer Gesetzesänderung nun dem neuen 0% Umsatzsteuersatz unterliegen, stellt dies kein Problem dar. Die abschließende Rechnung nach der Lieferung im Jahr 2023 kann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden (siehe Abschnitt 13.5 Abs. 4 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Es ist daher wichtig, dass die Vereinbarungen zwischen Kunden und Installateur klar und eindeutig sind, um eventuelle Unklarheiten zu vermeiden. Bereits erstellte Rechnungen sind ggf. zu stornieren oder gegenzubuchen.

Steuern auf Einkünfte aus Solarstromgewinnung

Nun können auch Betreiber von Photovoltaikanlagen von einem Steuervorteil profitieren. Gemäß § 3 Nr. 72 EStG werden Einkünfte aus dem Betrieb solcher Anlagen in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass die Einspeisevergütung, welche Betreiber von Netzbetreibern für den Strombezug erhalten, nicht mehr steuerpflichtig ist. Dies gilt nicht nur für Lieferanten, sondern auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Auf, an oder in Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen, dürfen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) bzw. 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kW peak pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft insgesamt) aufgestellt werden.

 

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