Das Landgericht Paderborn hat vom Datenleck betroffenen Facebook-Nutzern gleich in fünf Fällen Schadenersatz zugesprochen. Mit Urteilen vom 19. Dezember 2022 erklärte es, dass die Facebook-Mutter Meta wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) immateriellen Schadenersatz leisten müsse.
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Durch das im Frühling 2021 öffentlich bekannt gewordene Datenleck bei Facebook sind die Daten von Millionen Nutzern im Internet gelandet und zum Teil in einem Hacker-Forum aufgetaucht. Allein in Deutschland waren rund 6 Millionen Nutzer von dem Datenleck betroffen.
„Dass persönliche sensible Daten im Internet aufgetaucht sind, ist nicht einfach nur ärgerlich. Eine Häufung von Spam-Nachrichten oder kriminelle Phishing-Versuche, um das Bankkonto der betroffenen Facebook-Nutzer abzuräumen, können die Folge sein. Selbst wenn den Facebook-Nutzern noch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, haben sie in Folge des Datenlecks die Kontrolle über ihre Daten verloren und haben gemäß der DSGVO Anspruch auf immateriellen Schadenersatz“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Plattformen wie Facebook müssen gemäß Art. 32 DSGVO bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Insbesondere soll verhindert werden, dass unbefugte Dritte Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Dieser Pflicht sei Facebook zumindest nicht in ausreichenden Maße nachgekommen, entschied das LG Paderborn in den fünf Fällen (Az.: 2 O 212/22, 2 O 185/22, 2 O 236/22, 3 O 99/22, 3 O 193/22). Facebook hätte weitere Vorkehrungen treffen müssen, um ein solches Datenleck zu verhindern. Darüber hinaus sei es noch zu weiteren Verstößen gegen die DSGVO gekommen. Den Klägern sei ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden und sie hätten daher Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Paderborn. Weiter entscheid das Gericht, dass Facebook auch alle künftigen materiellen Schäden, die auf das Datenleck zurückzuführen sind, ersetzen muss.
„Ein kleiner Wermutstropfen ist, dass das LG Paderborn die Schadenersatzforderung in Höhe von 1.000 Euro reduzierte und dies mit einer fehlenden persönlichen Betroffenheit der Kläger begründete. Wir sind der Meinung, dass sogar Schadenersatzforderungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich sind“, so Rechtsanwalt Seifert.
Neben dem LG Paderborn haben auch andere Gerichte, u.a. das Landgericht Stuttgart, Betroffenen des Facebook-Datenlecks Schadenersatz zugesprochen.
Facebook-Nutzern, die seit mindestens Anfang 2019 ein Facebook-Konto haben, bietet die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose und unverbindliche Überprüfung an, ob sie von dem Datenleck betroffen sind und Anspruch auf Schadenersatz haben.
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