GoogleFonts-Abmahnungen – Mit einem Urteil begann es und mit einem Urteil endet es auch: Das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 22 – 217 C 64/22) ist überzeugt, dass Herrn Martin Ismael kein Rechtsschutz durch die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zusteht und hat im Rahmen einer „Negativen Feststellungsklage“ klargestellt, dass Herr Martin Ismael keinen Anspruch auf Schadenersatz aus der Verwendung von GoogleFonts durch einen Webseitenbetreiber hat.
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Negative Feststellungsklage
Das vermeintliche Opfer hatte zum Rechtsmittel der „Negativen Feststellungsklage“ gegriffen, um einer unter Umständen anstehenden Klage des Herrn Martin Ismael zuvorzukommen, bzw. diese auszuschließen. Im Verfahren setze sich das Amtsgericht Charlottenburg intensiv mit der Rechtslage auseinander. Dabei würde auf die eigentlich vorliegende Rechtsmissbräuchlichkeit gar nicht eingegangen, denn Herrn Ismael steht kein Rechtsschutz durch die Rechtsnormen der DSGVO zu. Heißt: Die Schutzfunktion, die Gesetze normalerweise ausüben, gilt im vorliegenden Fall nicht, da der Anspruchsteller sich bewusst der Gefahr eines zig tausendfachen Verletzung ausgesetzt, dies sauber dokumentiert und damit auf eine sehr hohe Schadenersatzsumme kalkuliert hat. Sein Ziel ist nicht der Schutz, sondern das Geld verdienen.
Kanzlei Kilian Lenard verschickte tausende Abmahnungen
Zur Erinnerung: Man kann davon ausgehen, dass die Kanzlei Kilian Lenard weit über 20.000 Abmahnungen verschickt hat. Um die Entscheidung des Gerichtes zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, warum Gesetze geschrieben und deren Einhaltung überwacht werden: Aus dem einzigen Grund, damit Schutzbedürftige auch geschützt werden. Mit der Bedürftigkeit ist es aber bei Herrn Ismael nicht weit her. Vielmehr kann davon ausgegangen ist, dass er um die Gefahr wusste und daraus sogar ein Geschäftsmodell entwickelte.
Außerdem geht das Amtsgericht Charlottenburg im Gegensatz zum den Anpruch begründenden Urteil aus München (LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) davon aus, dass eben keine Protokollierung und Verwendung von Daten durch Google erfolgt, sondern dass die Verwendung von GoogleFonts ein probates Mittel ist, um lizenzfreie Schriften auf einer Homepage zu verwenden
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az.: 22 – 217 C 64/22