Menschen lieben und schätzen klare und deutliche Gesetze, Richter und Rechtsanwälte auch – mit denen fällt es leichter, in die Zukunft des Rechtsstaates zu vertrauen und seine Arbeit zu mache. Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung ist so eine Rechtsnorm, die auch in den darauf folgenden Zeilen eigentlich keine Ausnahme von der Regel zulässt – außer, es liegt eine Straftat, ein Ermittlungsersuchen o.ä. vor. Was einem dann immer wieder die Freude an Gesetzen vermiest ist die stete Bereitschaft von Behörden dieses Rechtsstaates, für sich selbst mehr als unverschämt Ausnahmen zu generieren – so wie jüngst beim FG München zum Aktenzeichen 15 K118/20.
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In Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung klingt es wirklich wunderschön – ähnlich wie „Die Würde des Menschen ist unantastbar“:
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten…!“
Es nervt halt: Unangmessen, unnötig und zu aufwändig
Das Finanzgericht München ergießt sich nun in einer ellenlangen Litanei an Ausnahmebegründungen darüber, dass Finanzämter nun mal nicht grundsätzlich auskunftspflichtig sind. Nicht, weil das einen Steuerpflichtigen nichts angeht, was da so alles an internen Vermerken aktentechnischen Ewigkeitswert erhält, sondern weil das nicht angemessen, zu aufwändig und auch gar nicht nötig ist. Sprich: Es nervt….
Warum das Urteil in dieser Ausführlichkeit vorliegt, erklärt der Kölner Steuerstrafverteidiger Dr. Sebastian Korts auf www.steuerrecht.com“: Zum Aktenzeichen 15 K118/20 hat es ein sogenanntes Leuchtturmurteil gegeben, an dem sich alle anderen Finanzgerichte ab sofort orientieren werden. Mit Hinweis auf das Aktenzeichen werden sämtliche Anfragen abgeschmettert werden.
Grundsätzlich gilt die DSGVO für alle und jeden – diese Fahne hält auch des FG München in seiner Entscheidung aus November 2021 hoch. Im Einzelfall aber dann doch eher ein konsequentes „Es gibt halt Ausnahmen…!“
Einsicht in die Steuerakte
Ansonsten: Ob das Finanzamt über alle steuerlich erheblichen Tatsachen (Wortlaut des § 370 AO) informiert ist, lässt sich zur Überzeugung des Strafrichters oder des Richters am Finanzgericht (im diesbezüglichen Besteuerungs- oder Haftungsverfahren) sicher mit einem (vollständigen) Auszug aus den Akten des Finanzamtes nachweisen. Die arbeitsteilige Verhaltensweise der Finanzämter und die Versetzung der zuständigen Beamten führt dazu, dass eine Zeugenbefragung dieser Personen über deren persönliches, konkretes Wissen oft keine ausreichende Information über die dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen mit sich bringt. Umso wichtiger ist der Rückgriff auf die Akte und die Prüfung der darin enthaltenen Informationen.
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