Impfpflicht in der Pflege – Konsequenzen für Mitarbeiter – § 20a Infektionsschutzgesetz

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Impfpflicht in der Pflege - Was man wissen muss

Welche Konsequenzen hat die „Einrichtungsbezogene Impflicht im Gesundheitswesen und der Pflege“ für betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Herausgeber von www.corona-rechtlich.de hat sich Rechtsanwalt Marcel Seifert ausführlich mit der Thematik befasst. Für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen gibt es ab dem 16. März 2022 eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht.

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Nachweispflicht statt Impfpflicht

Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht ist durch § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt und verpflichtet Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen ab dem 16. März 2022 nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft bzw. genesen sind. Sollte jemand aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, kann er dem Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Rechtsanwalt Seifert vom Stuttgarter Arbeitsrecht-Experten bruellmann.de: „Genau genommen gilt also eine Nachweispflicht und keine Impfpflicht“. Was aber wohl in der Konsequenz das gleiche ist, aber mehr Nuancen zulässt.

Keine Neueinstellungen ohne Impfschutz

Können die dann gesetzlich geforderten Nachweise nicht vorgelegt werden, dann müssen Arbeitgeber ihrer Hinweispflicht nachkommen und das jeweils zuständige Gesundheitsamt informieren. Im Extremfall wird dann seitens der behörde ein Betretungsverbot ausgesprochen und derArbeitsplatz für den betroffenen Mitarbeiter gesperrt. Weitere Konsequenz: Ab dem 16. März 2022 können keine Personen eingestellt werden, die keinen Nachweis über 3 G vorlegen können.

„Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Da er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er keinen Anspruch auf Entlohnung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert.

Nach der Weigerung komt die Kündigung

Weigert sich der Arbeitnehmer, Anweisungen zu folgen, kann eine Kündigung ausgesprochen werden – allerdings muss zuvor im Rahmen einer Abmahnung festgestellt werden, dass derArbeitsplatz bedroht ist.

Betroffenen Arbeitnehmern droht:
• die Freistellung von der Arbeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
• die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer können sich gegen diese Maßnahmen wehren. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach milderen Mitteln suchen. So kann ggf. die Möglichkeit bestehen, den Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung einzusetzen oder Home-Office zu ermöglichen. „Im Falle der Kündigung kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden“, so Rechtsanwalt Seifert, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter corona-rechtlich.de zusammengefasst hat.

Auch Arbeitgeber sollten die Nachweispflicht ernstnehmen. Werden Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt oder die Gesundheitsämter bei einem fehlenden Nachweis nicht pflichtgemäß informiert, können Bußgelder bis 2.500 Euro drohen.

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