Corona und das Arbeitsrecht: Wichtige Antworten

Die Corona-Pandemie stellt die Bevölkerung vor einige Schwierigkeiten. Nicht nur das Privatleben eines Jeden verändert sich, sondern auch das berufliche. Dabei stellen sich einige Fragen, auf welche man nur ungenügende Antworten bekommt. Im Folgenden werden die wohl wichtigsten Unklarheiten rund um das Thema Corona und das Arbeitsrecht aufgegriffen.

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Eine Infektion und die betriebliche Tätigkeit

Fühlt man sich an einem Arbeitstag kränklich und hegt den Verdacht sich mit dem Virus angesteckt zu haben, muss darüber der Arbeitgeber informiert werden. Aus gesetzlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen persönlichen Verhinderungsgrund, sofern der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit erfolgen kann. Der genaue Grund des Fehlens muss dem Arbeitgeber jedoch nicht mitgeteilt werden. Während dieser Zeit besteht der Anspruch auf das jeweilige Entgelt. Dies kann durch den Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen werden. Zeigt man bereits erste Symptome einer Erkrankung gelten ähnliche Regelungen.

Zur schnellen Aufklärung sollte ein Corona-Test durchgeführt werden. Gleichzeitig besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Wie bereits erwähnt, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung dazu den Arbeitgeber über die ärztliche Diagnose zu informieren. Als Arbeitnehmer ist man lediglich dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Das Virus fällt jedoch unter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Aus diesem Grund werden von Seiten des Gesundheitsamts nach einer Infektion im Unternehmen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung ergriffen. Sollte sich einer der Arbeitnehmer mit dem Virus infizieren, kann auch der Arbeitgeber selbst Maßnahmen ergreifen. Diese müssen sich jedoch innerhalb des dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmens befinden.

Hegt der Arbeitgeber die Vermutung, dass sich einer seiner Mitarbeiter mit dem Virus infiziert haben könnte, hat er verschiedene Möglichkeiten. So kann die betreffende Person vom Arbeitgeber, zum Schutz der restlichen Belegschaft, nach Hause geschickt werden. Dabei kann jedoch vom Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit verlangt werden. Nichtsdestotrotz besteht für diesen Zeitraum Anspruch auf Entgelt. Auch bei einer vagen Vermutung einer Erkrankung kann der Arbeitgeber eine Freistellung anordnen. Bezüglich des Entgelts gilt das eben Gesagte. Von Seiten des Arbeitgebers kann jedoch nicht bestimmt werden, dass die Arbeitstätigkeit in das Home-Office verlegt wird. Hierbei bedarf es einer Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Überstunden und Abbau von Stunden

Sollte ein Betrieb aufgrund der Pandemie weniger Aufträge erhalten, kann er die Arbeitnehmer nicht gegen ihren Willen beurlauben. Eine Möglichkeit für diesen Zeitraum wären Betriebsferien. Diese bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Betriebsrat. Die Konten der Arbeitnehmer dürfen nicht einseitig vom Unternehmen mit Minusstunden belastet werden. Gleiches gilt für Überstunden. Einige Betriebe genießen durch die Pandemie eine Auftragszunahme. Arbeitnehmer müssen jedoch keine weiteren Arbeitsstunden verrichten, als es in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Überstunden können nur angeordnet werden, wenn dies im jeweiligen Arbeitsvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung enthalten ist. Der Arbeitgeber darf nur im Notfall obligatorische Überstunden anordnen.

Die Kündigung wegen Corona

Eine jede Kündigung muss von Seiten des Arbeitgebers durch soziale Gründe gerechtfertigt werden. Ein solcher kann nicht automatisch in der Pandemie gefunden werden. In einigen gerichtlich anhängigen Fällen wurde bereits bestätigt, dass ein Umsatzrückgang keinen Kündigungsgrund darstellt. Die Arbeitgeber sollen vor allem darauf aufmerksam gemacht werden, dass es andere Möglichkeiten der Arbeitserbringung gibt. Dabei kann die Verlegung in das Homeoffice die Arbeitnehmer vor Kündigungen bewahren und Kosten für den jeweiligen Arbeitgeber vermeiden. Sollte man als Arbeitnehmer trotzdem gekündigt werden, ist es ratsam sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen. Schließlich spielt die jeweilige Situation für die Beurteilung eine bedeutende Rolle.

 

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