Es ist inzwischen fast sechs Jahre her, dass VW der Dieselskandal um die Ohren geflogen ist. Die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen des VW-Konzern mit dem Dieselmotor EA 189 wurden im September 2015 bekannt. Schadenersatzansprüche lassen sich aber nach wie vor durchsetzen, wie ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. August 2021 zeigt (Az.: 9 O 336/20). „Auch wenn die Verjährung des deliktischen Schadenersatzanspruchs drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs eintritt, lässt sich im Abgasskandal immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend machen. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Autos“, erklärt Rechtsanwalt Georg Schepper, der das Urteil am LG Bielefeld erstritten hat.
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Sein Mandant fuhr einen VW Tiguan mit dem Dieselmotor des Typs EA 189. Im Jahr 2016 erhielt er das Rückrufschreiben und wurde informiert, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und ein Software-Update installiert werden muss, das dann im Februar 2017 aufgespielt wurde. Schadenersatzansprüche machte der Kläger erst 2020 geltend. Für den Fall, dass sein deliktischer Schadenersatzanspruch verjährt sei, stehe ihm immer noch der Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB zu, so der Kläger.
Das LG Bielefeld bestätigte diesen Anspruch. Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings sei dieser Anspruch bereits verjährt. Mit dem Erhalt des Rückrufschreibens im Jahr 2016 habe der Kläger Kenntnis von seinem Anspruch erhalten. Aufgrund der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist sei dieser Anspruch allerdings Ende 2019 verjährt – und die Klage wurde erst im Jahr 2020 eingereicht.
Das bedeutet aber nicht, dass der Kläger leer ausgeht. Denn nach dem Eintritt der Verjährung könne er immer noch den sog. Restschaden nach § 852 BGB geltend machen. Nach dieser Regelung ist derjenige, der durch unerlaubte Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten auch unabhängig von der kurzen Verjährung verpflichtet. Diese Regelung lasse sich auch auf den Abgasskandal anwenden, so das LG Bielefeld. Der Kläger habe gemäß § 852 BGB Anspruch auf Restschadenersatz.
„Neben dem Landgericht Bielefeld haben auch zahlreiche weitere Landgerichte sowie die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Koblenz, Oldenburg und Stuttgart entschieden, dass im Abgasskandal noch der Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht. VW kann den Abgasskandal noch lange nicht zu den Akten legen. Geschädigte Autokäufer können ihren Anspruch nach wie vor geltend machen“, so Rechtsanwalt Schepper, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.