Das OLG Koblenz hat im Abgasskandal die Audi AG erneut zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 13. Januar 2021 entschied es, dass der Autohersteller einen Audi A6 3,0 Liter TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss (Az.: 5 U 145/20). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, so das OLG.
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Der Kläger hatte den Audi A6 allroad mit V6-Turbodieselmotor und der Abgasnorm Euro 6 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für Audi-Modelle mit diesem Fahrzeug diverse Rückrufe angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann.
Der Kläger ließ das Software-Update bei seinem Fahrzeug zwar aufspielen machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Die Klage war vor dem OLG Koblenz weitgehend erfolgreich.
Das OLG Koblenz ist überzeugt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird. Dies zeige auch der durch das KBA angeordnete Rückruf. Aus dem Rückruf ergebe sich zwar nicht, welche Funktion die Behörde konkret als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft, der Kläger habe aber schlüssige Anhaltspunkte für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geliefert. Audi habe den Vorwurf auch nicht hinreichend widerlegen können, so das OLG.
Wie das Gericht weiter ausführte, sei ein Rückruf des KBA keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch. Es reiche schon aus, wenn Fahrzeuge mit dem gleichen oder einem ähnlichen Motortyp von einem Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen sind. Da in diesem Fall sogar ein Rückruf des KBA vorliegt, seien erst recht ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein eine unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen worden seien.
Der Kläger habe durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Schaden erlitten und habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Audi den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, entschied das OLG Koblenz.
„Auch in den Audi-Modellen mit 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das KBA hat deshalb schon diverse Rückrufe unter dem Code 23X6 angeordnet. Betroffene Audi-Käufer haben gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Inzwischen haben zahlreiche Gerichte Audi bei Fahrzeugen mit 3-Liter V6-Turbodieselmotor zu Schadenersatz verurteilt. Rechtsanwalt Gisevius hat beispielsweise Schadenersatz bei einem Audi A6 am Landgericht Ulm durchgesetzt (Az.: 4 O 424/20). Zudem hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind.
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