EuGH-Urteil C-321/19 : Bund muss Teil der Maut-Gebühren zurückerstatten

Speditionen, Fuhrunternehmer und sonstige Eigentümer von mautpflichtigen  Kraftfahrzeugen haben einen Anspruch auf Rückerstattung zu  viel gezahlter Maut-Gebühren. Das Geld kann vom Bundesamt für Güteverkehr anteilig zurückgefordert werden, weil über Toll Collect unzulässiger Weise auch die Kosten für den Betrieb der Autobahnpolizei abgerechnet wurden. Der EuGH hat mit Urteil vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) entschieden, dass der Bund den Speditionen seit 2005 zu hohe Mautgebühren berechnet hat. Jedenfalls die Kosten für die Verkehrspolizei, die etwa 4 bis 6 % der Mautgebühren ausmachen, hätten nicht mit eingerechnet werden dürfen. Der Klage einer polnischen Spedition wurde damit stattgegeben. Unklar ist, in welchem Zeitrahmen Gebühren zurückgefodert werden können. Das müssen jetzt die nationalen Gerichte entscheiden. Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle LKW mit einem Gesamtgewicht ab 12 Tonnen (ab dem 1. Oktober 2015 sogar ab 7,5 Tonnen) eine streckenbezogene Mautgebühr zahlen. Nach europäischem Recht darf die Mautgebühr nur die Kosten für den Betrieb der Mautstrecken umfassen. Hierzu gehören Bau- und Instandhaltungskosten, polizeiliche Kosten fallen dagegen in die Verantwortung des Staates, der hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt – so entschied der EuGH nun.

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Für die betroffenen Speditionen bedeutet dieses Urteil, dass alle zu viel gezahlten Gebühren zurückgefordert werden können – im Einzelfall könnten dies sechs- bis siebenstellige Summen sein. Auch kleinere Speditionen sollten nicht unterschätzen, welche Beträge sich über die Jahre summiert haben. Dabei ist allerdings die Verjährung im Auge zu behalten – Ansprüche aus dem Jahr 2017 könnten zum Jahresende des Jahres 2020 verjähren, deshalb sollten die Betroffenen nicht mehr lange warten, um sich fachkundige Unterstützung zu holen. Denn auf eine Forderung, die bereits verjährt ist, werden mit Sicherheit keine Rückerstattungen mehr erfolgen.

Zahlreiche Kanzleien wie Dr. Späth & Partner prüfen dabei gerne die Ansprüche des Kunden kostenlos und unverbindlich und prüfen auch für rechtsschutzversicherte Firmen gerne kostenlos und unverbindlich, ob Kostenschutz erteilt wird. Für nicht rechtsschutzversicherte Unternehmen wird auch von Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne überprüft, ob eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt, denn diverse Prozessfinanzierer haben inzwischen Interesse an einer Prozessfinanzierung bekundet. Sollte die Prozessfinanzierung übernommen werden,  so könnte der Kunde völlig ohne Risiko eine Klage durchführen und müsste nur im Erfolgsfall anteilig einen prozentualen Betrag an den jeweiligen Prozessfinanzierer abführen.

Allerdings ist, wie weiter oben erwähnt, Eile geboten, da diverse Forderungen -vor allem aus dem Jahr 2017 (oder früher), zum Jahresende 2020 zu verjähren drohen.

Betroffene Speditionen, die zu viel LKW-Maut bezahlt haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- Kapitalmarkt- und Verbraucherschutz tätig sind und auch bereits zahlreiche betroffene Speditionen in Sachen LKW-Kartell vertreten.

bühren. Der EuGH hatte ein entsprechendes Urteil gefällt und einem Spediteur aus Polen Schadenersatz zugesprochen, weil die Kosten für die Verkehrs- und Autobanpolizei nicht hätten in die berechnung einfließen dürfen.

können die in den letzten Jahren geleisteten Mautgebühren z.B. vom Bundesamt für Güteverkehr anteilig zurück fordern, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Denn der EuGH hatte mit Urteil vom 28.10.2020 (Az. C-321/19) entschieden, dass der Bund den Speditionen seit 2005 zu hohe Mautgebühren berechnet hat. Jedenfalls die Kosten für die Verkehrspolizei, die etwa 4 bis 6 % der Mautgebühren ausmachen, hätten nicht mit eingerechnet werden dürfen. Der Klage einer polnischen Spedition wurde damit stattgegeben.

Seit dem 1. Januar 2005 müssen alle LKW mit einem Gesamtgewicht ab 12 Tonnen (ab dem 1. Oktober 2015 sogar ab 7,5 Tonnen) eine streckenbezogene Mautgebühr zahlen. Nach europäischem Recht darf die Mautgebühr nur die Kosten für den Betrieb der Mautstrecken umfassen. Hierzu gehören Bau- und Instandhaltungskosten, polizeiliche Kosten fallen dagegen in die Verantwortung des Staates, der hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt – so entschied der EuGH nun.
Für die betroffenen Speditionen bedeutet dieses Urteil, dass alle zu viel gezahlten Gebühren zurückgefordert werden können – im Einzelfall könnten dies sechs- bis siebenstellige Summen sein. Auch kleinere Speditionen sollten nicht unterschätzen, welche Beträge sich über die Jahre summiert haben. Dabei ist allerdings die Verjährung im Auge zu behalten – Ansprüche aus dem Jahr 2017 könnten zum Jahresende des Jahres 2020 verjähren, deshalb sollten die Betroffenen nicht mehr lange warten, um sich fachkundige Unterstützung zu holen. Denn auf eine Forderung, die bereits verjährt ist, werden mit Sicherheit keine Rückerstattungen mehr erfolgen.

Zahlreiche Kanzleien wie Dr. Späth & Partner prüfen dabei gerne die Ansprüche des Kunden kostenlos und unverbindlich und prüfen auch für rechtsschutzversicherte Firmen gerne kostenlos und unverbindlich, ob Kostenschutz erteilt wird. Für nicht rechtsschutzversicherte Unternehmen wird auch von Kanzleien wie Dr. Späth & Partner gerne überprüft, ob eine Prozessfinanzierung in Betracht kommt, denn diverse Prozessfinanzierer haben inzwischen Interesse an einer Prozessfinanzierung bekundet. Sollte die Prozessfinanzierung übernommen werden,  so könnte der Kunde völlig ohne Risiko eine Klage durchführen und müsste nur im Erfolgsfall anteilig einen prozentualen Betrag an den jeweiligen Prozessfinanzierer abführen.

Allerdings ist, wie weiter oben erwähnt, Eile geboten, da diverse Forderungen -vor allem aus dem Jahr 2017 (oder früher), zum Jahresende 2020 zu verjähren drohen.

Betroffene Speditionen, die zu viel LKW-Maut bezahlt haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- Kapitalmarkt- und Verbraucherschutz tätig sind und auch bereits zahlreiche betroffene Speditionen in Sachen LKW-Kartell vertreten.

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