Das BGH-Urteil zur Verjährung im VW Abgasskandal (EA 189) steht noch aus. Der BGH ließ in der Verhandlung am 14. Dezember aber durchblicken, dass er Schadenersatzansprüche wohl für verjährt hält, wenn die Klage erst 2019 oder 2020 eingereicht wurde. Allerdings mit einer wichtigen Einschränkung. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist ist nach Ansicht des BGH dann Ende 2015 angelaufen, wenn der Kläger bereits 2015 Kenntnis darüber hatte, dass sein Fahrzeug konkret von den Abgasmanipulationen betroffen ist (Az.: VI ZR 739/20). Diese Einschränkung dürfte das BGH-Urteil, das in den nächsten Tagen verkündet werden soll, mehr oder weniger zu einer Einzelentscheidung machen.
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Denn in der Regel kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrzeughalter schon kurz nach Bekanntwerden des Abgasskandals Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs hatten. Diese Kenntnis ist oft erst mit dem Erhalt des Rückrufschreibens in 2016 oder 2017 eingetreten.
Auch der BGH scheint sich darüber klar zu sei, dass der zu Grunde liegende Fall für die Frage der Verjährung eher untypisch ist. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters kündigte daher bereits ein weiteres Verfahren zur Verjährung an, das dann auch für andere Konstellationen maßgeblich sein soll.
Vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer sollten sich daher von der anstehenden BGH-Entscheidung nicht verwirren lassen. Es geht ausschließlich um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189. Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren Dieselmotoren ab 3 Liter Hubraum des Typs EA 896 oder EA 897 sind nicht betroffen. Fahrzeuge anderer Hersteller natürlich auch nicht. In diesen Fällen sind Schadenersatzklagen weiter möglich.
Auch für Schadenersatzklagen beim EA 189 ist der Vorhang noch nicht gefallen. Selbst, wenn die Verjährung des deliktischen Schadenersatzanspruchs nach § 826 BGB eingetreten sein sollte, kann immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Hier tritt die Verjährung erst nach 10 Jahren ein.
Die Kooperationsanwälte der IG Dieselskandal beraten sie gerne zur Verjährung und anderen Fragen im Abgasskandal.